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Art. 20 § 12 BStFG 1996

Fassungen
12.09.1997 bis 14.07.1999 — BGBl. I Nr. 113/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 § 1215.07.199929.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000
Art. 20 § 1212.09.199714.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 113/1997
Art. 20 § 1201.01.199711.09.1997 § → § BGBl. I Nr. 113/1997
Art. 20 § 1230.11.199631.12.1996 BGBl. Nr. 656/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

12.09.1997BGBl. I Nr. 113/1997

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Abkürzung

BStFG 1996

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 12, (1) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen

  1. Ziffer eins
    Mautstrecken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, benützen, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, oder
  2. Ziffer 2
    mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben,
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 60 000 S zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. Absatz 3,Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß Paragraph 7, Absatz 6,, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt, der das Fünffache des Preises einer Wochenvignette gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.
  3. Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen des Paragraph 37, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit 60 000 S nicht übersteigen darf;
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen des Paragraph 37 a, Absatz eins und 2 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen, die keine Zahlung gemäß Absatz 3, leisten, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 9 000 S festgesetzt und eingehoben werden kann;
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen des Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 9 000 S nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmt werden können;
    4. Ziffer 4
      die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß durch Strafverfügung Geldstrafen bis zu 9 000 S festgesetzt werden dürfen;
    5. Ziffer 5
      die Bestimmungen der Paragraphen 47, Absatz 2 und 49 a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 9 000 S vorsehen darf.
  4. Absatz 5,Mit Kraftfahrzeugen, mit denen Lenker bei einer strafbaren Handlung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, betreten wurden, dürfen die mautpflichtigen Straßen bis zur nächsten Abfahrt benützt werden. Wurde jedoch aus Anlaß der Betretung eine Zahlung gemäß Absatz 3, geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit die zeitabhängige Maut für die Dauer des der Betretung folgenden Zeitraumes von 24 Stunden als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung (Absatz 3, oder Paragraph 37 a, Absatz 4, VStG) als Nachweis hiefür.
  5. Absatz 6,Die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 50 VStG sind auf Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, nicht anwendbar. 80 vH der eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.

Gesetzesnummer

10012621

Dokumentnummer

NOR12157561

Alte Dokumentnummer

N9199711423I