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§ 81 KFG 1967

Fassungen
01.11.1997 bis 24.05.2002 — BGBl. I Nr. 121/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 17/2026
§ 8116.12.202023.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 134/2020
§ 8125.05.200215.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 80/2002
§ 8101.11.199724.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 121/1997
§ 8120.08.199731.10.1997 § → § BGBl. I Nr. 103/1997
§ 8101.03.198619.08.1997 BGBl. Nr. 106/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.11.1997BGBl. I Nr. 121/1997

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002danach: BGBl. I Nr. 80/2002

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausstellung internationaler Zulassungsscheine

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines ist auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein gemäß Artikel 4, des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
  3. Absatz 3,Für die Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ermächtigen. Diese Vereine unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden hiedurch nicht berührt. Die Ermächtigung zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist zu widerrufen, wenn es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.
  5. Absatz 5,Wurde Vereinen die im Absatz 4, angeführte Ermächtigung erteilt, so darf der Antrag auf Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein den internationalen Zulassungsschein nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Absatz 3, angeführten Behörde eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12157609

Alte Dokumentnummer

N9199715926A