Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 39. Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine. Paragraph 39, Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine.
(1)Absatz eins,Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmen, von der Austro Controll GmbH auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn
im betreffenden Staat die Vorschriften über den Erwerb eines Zivilluftfahrerscheines mindestens die gleichen Anforderungen an Alter, Verläßlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,
österreichische Zivilluftfahrerscheine in dem betreffenden anderen Staat anerkannt werden.
(2)Absatz 2,Österreichischen Staatsbürgern ist ein ausländischer Zivilluftfahrerschein außerdem nur dann anzuerkennen, wenn eine Prüfung durch die Austro Control GmbH die Verläßlichkeit des Bewerbers ergeben hat (§ 32).Österreichischen Staatsbürgern ist ein ausländischer Zivilluftfahrerschein außerdem nur dann anzuerkennen, wenn eine Prüfung durch die Austro Control GmbH die Verläßlichkeit des Bewerbers ergeben hat (Paragraph 32,).
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12157676
alte Dokumentnummer
N9199748017L