Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 44. Betriebsaufnahmebewilligung.Paragraph 44, Betriebsaufnahmebewilligung.
(1)Absatz eins,Der Betrieb einer Zivilluftfahrerschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Austro Control GmbH dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung). Dieser Bescheid ist schriftlich zu erteilen, andernfalls liegt ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vor.
(2)Absatz 2,Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Ausbildungsbewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß ein geordneter Lehrbetrieb gewährleistet ist. Insbesondere hat der Bewilligungswerber nachzuweisen, daß
er auf einem Flugplatz über die erforderlichen Benützungsrechte, die nötigen technischen Einrichtungen und Unterrichtsräume verfügt,
für diesen Flugplatz ein Übungsbereich (§ 7) festgelegt wurde,für diesen Flugplatz ein Übungsbereich (Paragraph 7,) festgelegt wurde,
er Halter (§ 13) der für den Lehrbetrieb geeigneten Luftfahrzeuge ist, under Halter (Paragraph 13,) der für den Lehrbetrieb geeigneten Luftfahrzeuge ist, und
die für den Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Die Betriebsaufnahmebewilligung ist im Rahmen des Antrages für alle Arten von Ausbildungen zu erteilen, für welche die Zivilluftfahrerschule geeignet ist. Vor Entscheidung über den Antrag ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen.
(4)Absatz 4,Falls der Bewilligungswerber nicht selbst Fluglehrer ist, hat er einen für den Betrieb der Zivilluftfahrerschule verantwortlichen Geschäftsführer zu bestellen, der Zivilfluglehrer (§ 47) ist und die für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule erforderlichen Erfahrungen besitzt.Falls der Bewilligungswerber nicht selbst Fluglehrer ist, hat er einen für den Betrieb der Zivilluftfahrerschule verantwortlichen Geschäftsführer zu bestellen, der Zivilfluglehrer (Paragraph 47,) ist und die für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule erforderlichen Erfahrungen besitzt.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 4, gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12157690
alte Dokumentnummer
N9199748031L