Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Widerruf von Zulassungen und Anerkennungen
§ 19. Zulassungen (§ 13) und Anerkennungen ausländischer Zulassungen (§ 18) sind von der Austro Control GmbH zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß §§ 14 oder 18 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Zulassung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert. Gleichzeitig mit dem Widerruf ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden vorzuschreiben. Paragraph 19, Zulassungen (Paragraph 13,) und Anerkennungen ausländischer Zulassungen (Paragraph 18,) sind von der Austro Control GmbH zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 14, oder 18 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Zulassung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert. Gleichzeitig mit dem Widerruf ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12157702
alte Dokumentnummer
N9199748043L