Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 115. Beförderung von Postsendungen.Paragraph 115, Beförderung von Postsendungen.
(1)Absatz eins,Luftfahrtunternehmen haben bei planmäßigen Flügen im Fluglinienverkehr Postsendungen gegen angemessene Vergütung und in jenem Umfang zu befördern, der nach der Leistungsfähigkeit des betreffenden Luftfahrzeuges und unter Beachtung der für die Postbeförderung geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zumutbar ist.
(2)Absatz 2,Für diese Sendungen haften die Luftfahrtunternehmen der Post gegenüber im selben Umfang, wie die Post nach den geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu haften hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12157716
alte Dokumentnummer
N9199748057L