Rechtstracker.at

§ 147 LFG

Fassungen
01.01.1998 bis 30.06.2006 — BGBl. I Nr. 102/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 147 heute01.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 70/2008
§ 14701.07.200631.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 88/2006
§ 14701.01.199830.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 102/1997
§ 14701.01.199431.08.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 147

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 102/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006danach: BGBl. I Nr. 88/2006

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden vergleiche Paragraph 173, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,)

Text

Paragraph 147, (1) Benutzte jemand zur Zeit des Unfalls das Luftfahrzeug oder Flugmodell ohne den Willen des Halters, so haftet er anstelle des Halters. Daneben bleibt der Halter für den Ersatz des Schadens haftbar, wenn die Benutzung des Luftfahrzeuges oder Flugmodells durch sein oder der Personen Verschulden ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Luftfahrzeuges oder des Flugmodells tätig gewesen sind.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeuges oder Flugmodells angestellt oder wenn ihm das Luftfahrzeug oder Flugmodell vom Halter überlassen war. Eine aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht abzuleitende Ersatzpflicht eines solchen Benutzers ist ausgeschlossen, wenn er beweist, daß der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist.
  2. Absatz 3,Benutzer im Sinn der Absatz eins und 2 ist jeder, der sich den Gebrauch des Luftfahrzeuges oder Flugmodells als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12157730

alte Dokumentnummer

N9199748071L