Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Neuausstellung des Führerscheines
§ 4.Paragraph 4,
Ein neuer Führerschein oder Duplikatführerschein ist gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 FSG insbesondere in folgenden Fällen auszustellen: Ein neuer Führerschein oder Duplikatführerschein ist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, FSG insbesondere in folgenden Fällen auszustellen:
bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen gemäß § 5 Abs. 6 FSG;bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, FSG;
bei jeder Verlängerung eines Führerscheines der Klasse C gemäß § 20 Abs. 4 FSG oder der Klasse D gemäß § 21 Abs. 2 FSG;bei jeder Verlängerung eines Führerscheines der Klasse C gemäß Paragraph 20, Absatz 4, FSG oder der Klasse D gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FSG;
bei Aufhebung der Einschränkung
der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A,
der Lenkberechtigung für die Klasse C auf die Unterklasse C1, wenn die Einschränkung gemäß § 4 Abs. 4 FSG verlängert wurde;der Lenkberechtigung für die Klasse C auf die Unterklasse C1, wenn die Einschränkung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, FSG verlängert wurde;
nach Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für eine oder mehrere Klassen oder Unterklassen, sofern zumindest eine Klasse aufrecht geblieben war.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12157970
Alte Dokumentnummer
N9199749398L