Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Prüfungsgebühr
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Prüfungsgebühr beträgt
1. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse ................................. 450 S 2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D,
C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse ........... 700 S
(2)Absatz 2,Für die Gutachtertätigkeit gebührt dem Fahrprüfer eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand. Die Vergütung für Mühewaltung beträgt bei
Fahrprüfern, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, nicht im Ruhestand sind und die Fahrprüfungen während ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit abnehmen, 25 vH der in Abs. 1 genannten Beträge. Der Gesamtbetrag für ihre Gutachtertätigkeit darf jährlich 80 000 S nicht überschreiten;Fahrprüfern, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, nicht im Ruhestand sind und die Fahrprüfungen während ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit abnehmen, 25 vH der in Absatz eins, genannten Beträge. Der Gesamtbetrag für ihre Gutachtertätigkeit darf jährlich 80 000 S nicht überschreiten;
Fahrprüfern, die nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören oder zwar diesem angehören, aber die Fahrprüfungen in ihrer Freizeit abnehmen, 90 vH der im Abs. 1 genannten Beträge. Ihnen gebührt hingegen keine Vergütung für Zeitversäumnis. Die restlichen 10 vH gebühren der Behörde, die das Verfahren in erster Instanz durchführt.Fahrprüfern, die nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören oder zwar diesem angehören, aber die Fahrprüfungen in ihrer Freizeit abnehmen, 90 vH der im Absatz eins, genannten Beträge. Ihnen gebührt hingegen keine Vergütung für Zeitversäumnis. Die restlichen 10 vH gebühren der Behörde, die das Verfahren in erster Instanz durchführt.
(3)Absatz 3,Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist vom Landeshauptmann zu leisten; im Fall des Abs. 2 Z 1 sind überdies 65 vH der in Abs. 1 Z 1 genannten Beträge an die Gebietskörperschaft zu leisten, der der Fahrprüfer angehört.Die Vergütung gemäß Absatz 2, ist vom Landeshauptmann zu leisten; im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, sind überdies 65 vH der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge an die Gebietskörperschaft zu leisten, der der Fahrprüfer angehört.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12157998
Alte Dokumentnummer
N9199749427L