Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
08.10.1997 bis 30.03.1999 — BGBl. II Nr. 295/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 109.05.200131.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2002
Anl. 131.03.199908.05.2001 § → § BGBl. II Nr. 96/1999
Anl. 108.10.199730.03.1999 BGBl. II Nr. 295/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADN-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

08.10.1997BGBl. II Nr. 295/1997

Außerkrafttretensdatum

30.03.1999danach: BGBl. II Nr. 96/1999

Index

94/01 Schiffsverkehr

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2002,

Text

Anlage A

Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände

Inhalt und Anwendungshinweise

römisch eins. Teil

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

Dieser Teil enthält die für die Anwendung dieser Anlage erforderlichen Begriffsbestimmungen und allgemeinen Vorschriften.

                                                       Randnummern

Begriffsbestimmungen ..................................  6000-6001

Allgemeine Vorschriften ...............................  6002-6099

römisch zwei. Teil

Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

Die Rn. 6002 des römisch eins. Teils dieser Anlage nimmt Bezug auf die Vorschriften des römisch zwei. Teils der Anlage A des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), die anzuwenden sind.

Diese zur Anwendung kommenden Vorschriften des ADR werden durch die besonderen Vorschriften des römisch zwei. Teils, die im Geltungsbereich des ADN zusätzlich oder anstelle der Vorschriften des ADR anzuwenden sind, ergänzt.

Die Randnummern der Anlage A des ADN entsprechen den um 4 000 erhöhten Randnummern des ADR.

                                                       Randnummern

Klasse 1    Explosive Stoffe und Gegenstände mit

            Explosivstoff ..............................  6100-6199

Klasse 2    Gase .......................................  6200-6299

Klasse 3    Entzündbare flüssige Stoffe ................  6300-6399

Klasse 4.1  Entzündbare feste Stoffe ...................  6400-6429

Klasse 4.2  Selbstentzündliche Stoffe ..................  6430-6469

Klasse 4.3  Stoffe, die in Berührung mit Wasser

            entzündbare Gase entwickeln ................  6470-6499

Klasse 5.1  Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe ....  6500-6549

Klasse 5.2  Organische Peroxide ........................  6550-6599

Klasse 6.1  Giftige Stoffe .............................  6600-6649

Klasse 6.2  Ansteckungsgefährliche Stoffe ..............  6650-6699

Klasse 7    Radioaktive Stoffe .........................  6700-6799

Klasse 8    Ätzende Stoffe .............................  6800-6899

Klasse 9    Verschiedene gefährliche Stoffe und

            Gegenstände ................................  6900-6999

                                I. TEIL

             Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

0001-

5999

6000                      Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Anlage bedeutet:

Regelungen

Internationale Regelung:

ADR, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;

ADN:

Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;

ADNR:

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein. Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN: „Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure“. Der Buchstabe „R“ wurde hinzugefügt und steht für Rhein;

ADR:

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 1997,;

ICAO-TI:

Technische Anweisungen der Internationalen

Zivilluftfahrt-Organisation für die Beförderung gefährlicher

Güter im Luftverkehr;

IMDG Code:

Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

RID:

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlage römisch eins zum Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 1997,;

Verschiedenes

Beförderung in loser Schüttung:

die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne

Verpackung;

Gase:

Gase und Dämpfe;

Gefährliche Güter:

die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im römisch zwei. Teil dieser Anlage aufgenommen sind;

Stoffnummer:

Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen;

Zuständige Behörde:

Behörde, die in jedem Staat und in jedem Einzelfall im Zusammenhang mit diesen Vorschriften ausgewiesen oder anerkannt ist.

  1. Absatz 2,Im Sinne dieser Anlage gelten die Tanks nicht ohne

weiteres als Gefäße, da der Ausdruck „Gefäß“ in einem einschränkenden Sinne verwendet wird. Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Aufsetztanks, die Tankcontainer und Batteriefahrzeuge nur in den Fällen anzuwenden, in denen das ausdrücklich bestimmt ist.

  1. Absatz 3,Im Sinne dieser Anlage schließt der Begriff

„Versandstück“ auch die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batteriefahrzeuge), Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer und Großpackmittel (IBC) ein.

  1. Absatz 4,Unter einer „n.a.g.“-Eintragung (nicht anderweitig genannt) im Sinne des ADR wird eine Sammelbezeichnung verstanden, der Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die:
    1. Litera a
      in den Ziffern der Stoffaufzählungen nicht namentlich genannt sind und
    2. Litera b
      chemische, physikalische oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, der Ziffer, dem Buchstaben und der Benennung der „n.a.g.“-Eintragung entsprechen.

(5) Abfälle sind Stoffe, Lösungen, Gemische oder
Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.

6001 (1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

bedeutet das Zeichen „%“ in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2:

  1. Litera a
    bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Masseanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes;
  2. Litera b
    bei verdichteten Gasgemischen den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung; bei verflüssigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung.

(2) Soweit in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2
das Wort „Gewicht“ verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen.

(3) Ist vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist
darunter, sofern nichts anders bestimmt ist, die Bruttomasse zu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container, Tanks und Straßenfahrzeuge ist in den Bruttomassen nicht enthalten.

(4) Drücke jeder Art bei Gefäßen (z. B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als absoluter Druck angegeben.

(5) Ist in dieser Anlage oder in den Anlagen B.1 und B.2 ein Füllungsgrad für Gefäße oder Tanks vorgesehen, so bezieht sich dieser immer auf eine Stofftemperatur von 15 ºC, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.

6002                   Allgemeine Vorschriften

        (1) a) Welche gefährlichen Güter von der Beförderung

               ausgeschlossen und welche unter bestimmten

               Bedingungen zugelassen sind, wird nach dem II. Teil

               der Anlage A des ADR und dem II. Teil dieser Anlage

               bestimmt. Diese Stoffe gelten als Stoffe des ADN.

               Die Einreihung der gefährlichen Güter in Nur-Klassen

               und freie Klassen richtet sich nach dem I. Teil der

               Anlage A des ADR. Von den unter den Begriff der

               Nur-Klassen fallenden gefährlichen Gütern sind die in

               den Vorschriften für diese Klassen aufgeführten Güter

               nur unter den dort vorgesehenen Bedingungen zur

               Beförderung zugelassen; die übrigen Güter sind von

               der Beförderung ausgeschlossen.

               Bestimmte unter den Begriff der freien Klassen

               fallende gefährliche Güter sind durch Bemerkungen in

               den einzelnen Klassen von der Beförderung

               ausgeschlossen.

               Von den anderen unter den Begriff der freien Klassen

               fallenden gefährlichen Gütern sind die in den

               Vorschriften dieser Klassen genannten oder die unter

               eine Sammelbezeichnung fallenden Güter nur unter den

               in diesen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen zur

               Beförderung zugelassen; die dort nicht genannten oder

               nicht unter eine Sammelbezeichnung fallenden Güter

               gelten nicht als gefährliche Güter im Sinne des ADR

               und sind dem ADN nicht unterstellt.

            b) Feste, schüttfähige Stoffe dürfen nur dann in loser

               Schüttung befördert werden, wenn dies in Anlage B.1,

               Rn. ... 111 der jeweiligen Klasse ausdrücklich

               zugelassen ist.

  1. Litera c
    Flüssige, verflüssigte oder gasförmige Stoffe dürfen in Tankschiffen nur dann befördert werden, wenn sie in der Stoffliste, Anhang 4 Anlage B.2 aufgeführt sind.
  2. Litera d
    Die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Trockengüterschiffen oder in Tankschiffen sind ausschließlich in Anlage B.1 oder B.2 des ADN aufgeführt. Diese Anlagen enthalten auch die Bauvorschriften für die Schiffe.

(2) Gefährliche Güter, die nach dem IMDG Code, nicht aber
nach dem ADR, zur Beförderung zugelassen sind, dürfen befördert werden in:
  1. Litera a
    Versandstücken - auch in Versandstücken in Straßenfahrzeugen und in Containern - wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes über Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Beschriftung entsprechen, und in
  2. Litera b
    Tankcontainern, wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes für ortsbewegliche Tanks entsprechen.
Bei gefährlichen Gütern, für die nach den Vorschriften des IMDG Codes eine Beförderungstemperatur angegeben ist, ist diese Beförderungstemperatur auch bei der Beförderung mit Binnenschiffen einzuhalten.
Die jeweils strengsten der anwendbaren Vorschriften des römisch eins.
und römisch zwei. Teils der Anlage B.1 des ADN sind zu beachten; jedoch gelten die Zusammenladeverbote nicht, wenn die Güter in Containern nach den Trennvorschriften des IMDG Codes verladen sind.
Als Begrenzung im Sinne der Rn. 10 401 Absatz (1) ist eine Bruttomasse von 60 000/120 000 kg (insgesamt) für die Güter der Klasse 2 zu beachten.

(3) Soweit in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist,
sind die in nachstehender Tabelle aufgeführten Vorschriften des römisch zwei. Teils der Anlage A des ADR anzuwenden.

--------------------------------------------------------------------

                                       Vorschriften des ADR über

                                    --------------------------------

                                                         Vermerke im

   Klasse                           Zuordnung  Stoff-      Beförde-

                                              aufzählung rungspapier

                                   ---------------------------------

                                        Rn        Rn        Rn

--------------------------------------------------------------------

     1     Explosive Stoffe  Nur-      2100      2101      2110

           und Gegenstände   Klasse

           mit Explosivstoff

--------------------------------------------------------------------

     2     Gase              freie     2200      2201      2226

                             Klasse              2201a

--------------------------------------------------------------------

     3     Entzündbare       freie     2300      2301      2314

           Stoffe            Klasse              2301a

--------------------------------------------------------------------

    4.1    Entzündbare       freie     2400      2401      2414

           feste Stoffe      Klasse              2401a

--------------------------------------------------------------------

    4.2    Selbstentzünd-    freie     2430      2431      2444

           liche Stoffe      Klasse

--------------------------------------------------------------------

    4.3    Stoffe, die in    freie     2470      2471      2484

           Berührung mit     Klasse              2471a

           Wasser

           entzündbare Gase

           entwickeln

--------------------------------------------------------------------

    5.1    Entzündend        freie     2500      2501      2514

           (oxydierend)      Klasse              2501a

           wirkende Stoffe

--------------------------------------------------------------------

    5.2    Organische        freie     2550      2551      2561

           Peroxide          Klasse              2551a

--------------------------------------------------------------------

    6.1    Giftige Stoffe    freie     2600      2601      2614

                             Klasse              2601a

--------------------------------------------------------------------

    6.2    Ansteckungs-      freie     2650      2651      2664

           gefährliche       Klasse

           Stoffe

--------------------------------------------------------------------

     7     Radioaktive       Nur-      2700      2701      2704

           Stoffe            Klasse              bis       jeweils

                                                 2704     Ziffer 10

                                                            jedes

                                                           Blattes

--------------------------------------------------------------------

     8     Ätzende Stoffe    freie     2800      2801      2814

                             Klasse              2801a

--------------------------------------------------------------------

     9     Verschiedene      freie     2900      2901      2914

           gefährliche       Klasse              2901a

           Stoffe und

           Gegenstände

--------------------------------------------------------------------

Bei der Anwendung der Vorschriften über Vermerke in Beförderungspapier ist der Wortlaut der Vermerke auch nach den entsprechenden Vorschriften des RID oder im Falle des Absatzes (7) nach den entsprechenden Vorschriften des IMDG Codes zulässig. Anstelle der Abkürzung „ADR“ (oder „RID“) darf auch die Abkürzung „ADN“ oder „ADNR“ verwendet werden.

(4) Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung.

(5) Bei jeder durch diese Anlage und Anlage B.1 geregelten
Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:
  1. Litera a
    ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält (für Klasse 7 siehe auch Rn. 2709 der Anlage A des ADR):
    • Strichaufzählung
      die Bezeichnung des Gutes muß übereinstimmen mit den Angaben nach Absatz (3) oder gegebenenfalls Absatz (7);
    • Strichaufzählung
      wenn das Gut in dieser Anlage (siehe Randnummer 6100 bis 6199) aufgeführt ist, muß die Bezeichnung des Gutes, einschließlich der Stoffnummer des Stoffes (sofern vorhanden) gleich lauten wie die in dieser Anlage durch Kursivschrift hervorgehobene Benennung. Wenn die Benennung nicht in Kursivschrift angegeben ist, muß die technische oder chemische Benennung des Gutes aufgeführt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist durch Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstaben a), b) oder c) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung ADN bzw. ADNR zu ergänzen;
    • Strichaufzählung
      die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder Großpackmittel (IBC);
    • Strichaufzählung
      die Bruttomasse sowie die Nettoexplosivstoffmasse für explosive Stoffe und Gegenstände in der Klasse 1 in Gramm oder Kilogramm;
    • Strichaufzählung
      den Namen und die Anschrift des Absenders;
    • Strichaufzählung
      den Namen und die Anschrift des (der) Empfänger(s).
    Dieses Papier mit den vorgenannten Angaben kann auch ein solches sein, das bereits durch Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Beförderungsmittel verlangt wird.
    Der Absender muß dem Beförderer diese Angaben vor der Verladung schriftlich mitteilen.
    Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.
  2. Litera b
    die in Rn. 10 385 der Anlage B.1 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter. Dies gilt nicht, wenn gefährliche Güter unterhalb der Grenzwerte in Rn. 10 011 befördert werden.
  3. Litera c
    sofern erforderlich,
    • Strichaufzählung
      die in Rn. 71 002 genannten Anweisungen,
    • Strichaufzählung
      die in Rn. 71 381 genannte Bescheinigung und
    • Strichaufzählung
      die in Rn. 71 403 genannten Vorschriften und Genehmigungen.

(6) Bei jeder durch Anlage B.2 geregelten Beförderung von
Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:
  1. Litera a
    ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält:
    • Strichaufzählung
      die Bezeichnung des Gutes
      Die Bezeichnung des Gutes, einschließlich der Stoffnummer des Stoffes, muß gleich lauten wie eine in Anhang 4 der Anlage B.2 (Stoffliste) durch Kursivschrift hervorgehobene Benennung. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Stoffnummer, der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes.
      Die Bezeichnung des Gutes ist durch Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstaben a), b) oder c) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung ADN, ADNR, ADR oder RID zu ergänzen.
      Bei der Beförderung von Abfällen (siehe Randnummer 2002 (8) des ADR) muß die Bezeichnung des Gutes ergänzt werden mit: „Abfall, enthält ...“, wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Randnummer 2002 (8) des ADR maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) gelten.
      Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADN unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.
      Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADN unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort „Lösung“ bzw. „Gemisch“ als Teil der Benennung hinzuzufügen (siehe Randnummer 2002 (8) des ADR)
    • Strichaufzählung
      den Namen und die Anschrift des Absenders;
    • Strichaufzählung
      den Namen und die Anschrift des (der) Empfänger(s).
    Der Absender muß dem Beförderer diese Angaben vor der Verladung schriftlich mitteilen.
    Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.
  2. Litera b
    die in Rn. 210 385 der Anlage B.2 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter.

(7) Wenn der Beförderung eine Seebeförderung folgt oder
vorausgeht, dürfen auch Beförderungspapiere gemäß IMDG Code verwendet werden.

(8) Zum Nachweis, daß die zur Beförderung aufgegebenen
gefährlichen Güter den Vorschriften des ADN entsprechen, muß im Beförderungspapier bescheinigt sein oder durch den Absender (Verlader) schriftlich bestätigt werden:
  1. Litera a
    allgemein:
    Die Beschaffenheit des Gutes entspricht den Vorschriften des ADN (oder gegebenenfalls des ADNR, ADR, der ICAO-TI, des IMDG Codes oder des RID).
  2. Litera b
    für Versandstücke:
    Die Versandstücke entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls der ICAO-TI, des IMDG Codes oder des RID).
  3. Litera c
    für Straßenfahrzeuge:
    Die Straßenfahrzeuge entsprechen den Vorschriften des ADR.
  4. Litera d
    für Tankcontainer und Container:
    Die Container oder Tankcontainer entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls des IMDG Codes oder des RID).

(9) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die Vorschriften
dieser Anlage über Eintragungen im Beförderungspapier für jedes der in der Sammelverpackung enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Güter.

(10) Für Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht namentlich aufgeführt sind, sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (8) der Anlage A des ADR entsprechend anzuwenden.

(11) Für nicht radioaktive Stoffe (spezifische Aktivität
kleiner als 70 kBq/kg (2 nCi/g)) sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (10) und (11) der Anlage A des ADR anzuwenden.

(12) Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht
vollständig auf einem einzigen Schiff verladen werden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Schiffe beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B.1, römisch eins. und römisch zwei. Teil nicht zusammengeladen werden dürfen.

6003 (1) Der römisch zwei. Teil dieser Anlage enthält besondere

Vorschriften für einzelne Klassen, die zusätzlich zu den oder anstelle der in Rn. 6002 Absatz (3) genannten Vorschriften des ADR anzuwenden sind. Für die Klasse 7 gilt zusätzlich Anhang A.7 der Anlage A des ADR.

  1. Absatz 2,Für Versandstücke gilt:
    1. Litera a
      Versandstücke müssen den Verpackungs-, Bezettelungs- und Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen
    2. Litera b
      Die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batteriefahrzeuge) sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften des ADR entsprechen
    3. Litera c
      Container, Tankcontainer und Großpackmittel (IBC) sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen.
    6004 Das ADN enthält keine Prüfvorschriften für die Klasseneinteilung der Stoffe (zB Flammpunkt, Viskosität, Empfindlichkeit). Hier sind Prüfvorschriften einer anderen internationalen Regelung anzuwenden, soweit diese entsprechende Prüfvorschriften enthält.
    6005- 6099

römisch zwei. TEIL

Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

                               Klasse 1

            Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

6100-

6199

                               Klasse 2

                                 Gase

6200

6201                        Stoffaufzählung

        Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

      3.  Tiefgekühlte, verflüssigte Gase

      3TC Giftige ätzende Gase

          Ammoniak, tiefgekühlt

6202-

6225

6226    Die Erklärung gemäß Rn. 2226 (4) der Anlage A des ADR ist

      nicht erforderlich.

6227-

6299

                               Klasse 3

                       Entzündbare flüssige Stoffe

6300

6301                        Stoffaufzählung

        Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

römisch eins. Sonstige Stoffe bei Beförderung in Tankschiffen

  1. Ziffer 72
    Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 ºC, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden.
    Bem. 1. Stoffe, die an oder über ihren Flammpunkt

erwärmt werden, sind Stoffe der Ziffer 61 c).

  1. Ziffer 2
    Stoffe mit einem Flammpunkt von mindestens 100 ºC, die mit einer Temperatur zwischen 100 ºC und dem Flammpunkt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, sind Stoffe der Klasse 9, Ziffer 80.
  1. Ziffer 73
    Stoffe mit einer Zündtemperatur < 200 ºC und nicht anderweitig aufgeführt.

6302-

6399

                              Klasse 4.1

                        Entzündbare feste Stoffe

6400

6401                        Stoffaufzählung

        Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

      H. Sonstige Stoffe

      52. Ölschrote, Ölsaatkuchen und Ölkuchen, welche pflanzliches

          Öl enthalten, lösemittelbehandelt und nicht

          selbstentzündlich sind.

              Bem. Stoffe der Ziffer 52 sind den Vorschriften der

                   Anlage B.1 des ADN nicht unterstellt, wenn sie so

                   vorbereitet oder behandelt worden sind, daß

                   während der Beförderung keine gefährlichen Gase

                   in gefährlichen Mengen frei werden können (keine

                   Explosionsgefahr) und dies im Beförderungspapier

                   bescheinigt ist.

6402-

6429

                               Klasse 4.2

                        Selbstentzündliche Stoffe

6430-

6469

                               Klasse 4.3

     Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

6470

6471                         Stoffaufzählung

        Unter Ziffer 15 b), c) wird die Stoffaufzählung durch

      folgende Bemerkung ergänzt:

              Bem. Abweichend von dem ADR gilt Ferrosilicium mit 25

                   oder mehr Masse-% Silicium bei der Beförderung in

                   loser Schüttung oder unverpackt mit

                   Binnenschiffen immer als Gefahrgut der Klasse 4.3

                   Ziffer 15 c).

6472-

6499

                               Klasse 5.1

                Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

6500

6501                         Stoffaufzählung

        Unter Ziffer 21 c) wird die Stoffaufzählung durch folgende

      Bemerkung ergänzt:

              Bem. Abweichend von der Ziffer 21 c) der Rn (Anm.:

                   richtig: Rn.) 2501 des ADR sind

                   ammoniumnitrathaltige Düngemittel des Typs B

                   (Stoffnummer 2071, durch Bemerkung 2 zu

                   Ziffer 21 c) der Rn (Anm.: richtig: Rn.) 2501 vom

                   ADR ausgenommen) Gefahrgüter der Klasse 9 des

                   ADN, Randnummer 6901, Ziffer 50 c).

6502-

6549

                               Klasse 5.2

                           Organische Peroxide

6550-

6599

                               Klasse 6.1

                              Giftige Stoffe

6600-

6649

                               Klasse 6.2

                       Ansteckungsgefährliche Stoffe

6650-

6699

                                Klasse 7

                            Radioaktive Stoffe

6700-

6799

                                Klasse 8

                              Ätzende Stoffe

6800-

6899

                                Klasse 9

               Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

6900

6901                         Stoffaufzählung

        Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

H. Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Bezeichnung einer anderen Klasse fallen
  1. Ziffer 50
    Stoffe, die zu selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung befähigt sind
    1. Litera c
      2071 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel Typ B: einheitliche, nicht trennbare Mischungen des Stickstoff/Kalityps oder Volldünger des Stickstoff/Phosphat/Kalityps, die nicht mehr als 0,4% Gesamtgehalt an brennbaren Stoffen oder nicht mehr als 45% Ammoniumnitrat bei unbegrenztem Gehalt an brennbaren Stoffen enthalten.

Bem. 1: Bei der Bestimmung des Ammoniumnitrat-Gehaltes müssen alle

Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine

äquivalente Menge von Ammonium-Ionen

vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet

werden.

  1. Ziffer 2
    Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9 Ziffer 50 c) unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, wenn diese bei

Durchführung des Trog-Tests (siehe

Empfehlungen für die Beförderung

gefährlicher Güter, Handbuch für Prüfungen

und Kriterien, Abschnitt 38.2) oder Nr. 6

der Einleitung zur Klasse 9 IMDG Code oder

Anhang D.4 des BC Code) frei von der Gefahr

der selbstunterhaltenden fortschreitenden

Zersetzung sind und der aus der Berechnung

nach Bemerkung 1 sich etwaig ergebende

Nitrat-Überschuß (berechnet als KN03) nicht

mehr als 10 Masse-% beträgt.

J. Verschiedene Stoffe, wenn sie in Tankschiffen befördert werden
  1. Ziffer 80
    Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 ºC und höchstens 100 ºC, die nicht in anderen Klassen oder in Klasse 9, Ziffern 1 bis 71 einzuordnen sind.
  2. Ziffer 81
    Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat
6902- 6999

Anmerkung

Anhang nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10012727

Dokumentnummer

NOR12158043

Alte Dokumentnummer

N9199749852L