Rechtstracker.at

Anl. 3/3

Fassungen
08.10.1997 bis 30.03.1999 — BGBl. II Nr. 295/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/309.05.200131.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2002
Anl. 3/331.03.199908.05.2001 § → § BGBl. II Nr. 96/1999
Anl. 3/308.10.199730.03.1999 BGBl. II Nr. 295/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADN-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 3

Inkrafttretensdatum

08.10.1997BGBl. II Nr. 295/1997

Außerkrafttretensdatum

30.03.1999danach: BGBl. II Nr. 96/1999

Index

94/01 Schiffsverkehr

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2002,

Text

ANLAGE B.2

Anhänge

                                                            ANHANG 1

                                                            Muster 1

   (Anm.: Zeichen nicht              REPUBLIK ÖSTERREICH

          darstellbar!)              DER BUNDESMINISTER

                                FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR

Gefahrengut-Zulassungszeugnis Nr.: .................................

nach Anlage B.2 Rn. 210 282 ADN

1. Name des Schiffes: .............................................

2. Amtliches Kennzeichen: .........................................

3. Art des Schiffes: ..............................................

4. Tankschiff des Typs: ...........................................

5. Ladetanktyp:        1. unabhängiger Ladetank            *1) *2)

                        2. integraler Ladetank              *1) *2)

                        3. Ladetankwandung nicht Außenhaut  *1) *2)

6. Ladetank zustand:   1. Drucktank                        *1) *2)

                        2. Ladetank, geschlossen            *1) *2)

                        3. Ladetank, offen mit

                           Flammendurchschlagsicherung      *1) *2)

                        4. Ladetank, offen                  *1) *2)

7. Öffnungsdruck

    Hochgeschwindigkeitsventil/Sicherheitsventil ...... kPa *1) *2)

8. Zusätzliche Einrichtiungen (Anm.: richtig: Einrichtungen):

    - Probeentnahmeeinrichtung

        geschlossen ............................... Ja/Nein *1) *2)

        teilweise geschlossen ..................... Ja/Nein *1) *2)

        Probeentnahmeöffnung ...................... Ja/Nein *1) *2)

    - Berieselungsanlage .......................... Ja/Nein *1) *2)

    - Heizung:

        Heizmöglichkeit von Land .................. Ja/Nein *1) *2)

        Heizanlage an Bord ........................ Ja/Nein *1) *2)

    - Kühlanlage .................................. Ja/Nein *1) *2)

    - Pumpenraum unter Deck ....................... Ja/Nein *1) *2)

9. Elektrische Einrichtungen:

    - Temperaturklasse: ...........................

    - Explosionsgruppe: ...........................

10. Laderate: ..................................... m3/h

11. Zugelassene Dichte: ........................... kg/cm3

12. Zugelassene Abweichungen: ......................................

    ................................................................

13. Die Gültigkeit dieses Gefahrgut-Zulassungszeugnisses erlischt

    am ............. (Datum)

14. Das vorhergehende Gefahrgut-Zulassungszeugnis Nr. wurde

    am ................. (Datum) von der ...........................

    (zuständige Behörde) ausgestellt.

15. Das Schiff ist zur Beförderung der in beigefügter Bescheinigung

    genannten gefährlichen Güter zugelassen auf Grund

    - eigener Untersuchung vom *1) ......................... (Datum)

    - der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft

      *1)

      (Name der Klassifikationsgesellschaft) ............... vom

      .................. (Datum)

16. unter Zulassung der Gleichwertigkeiten: *1)

    ................................................................

    ................................................................

17. anhand von Ausnahmegenehmigungen: *1)

    ................................................................

    ................................................................

18. ausgestellt in: ....................... am .....................

                     (Ort)                      (Datum)

19. (Siegel)                                 Für den Bundesminister:

                                             .......................

                                              (Unterschrift)

--------------------------------------------------------------------

Verlängerung der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses

20. Die Gültigkeit dieses Gefahrgut-Zulassungszeugnisse wird gemäß

    Rn. 210 282 (4) der Anlage B.2 ADN verlängert.

    bis zum ...........................................

             (Datum)

21. ................................ am ............................

     (Ort)                               (Datum)

22. (Siegel)                                Für den Bundesminister:

                                            ........................

                                             (Unterschrift)

Wenn die Ladetanks des Tankschiffs kein einheitlicher Typ sind oder

deren Ausrüstung nicht gleich ist, dann muß deren Ausführung

hierunter angegeben werden.

--------------------------------------------------------------------

   Tanknummer     1   2   3   4   5   6   7   8   9   10   11   12

--------------------------------------------------------------------

unabhängiger

Ladetank ........

--------------------------------------------------------------------

integraler

Ladetank ........

--------------------------------------------------------------------

Ladetankwandung

nicht Außenhaut .

--------------------------------------------------------------------

Drucktank .......

--------------------------------------------------------------------

Ladetank

geschlossen .....

--------------------------------------------------------------------

Ladetank offen

mit F.d.s. ......

--------------------------------------------------------------------

Ladetank offen ..

--------------------------------------------------------------------

Öffnungsdruck

H.G.V ...........

--------------------------------------------------------------------

Probeentnahme-

einrichtung

geschlossen .....

--------------------------------------------------------------------

Probeentnahme-

einrichtung

teilweise

geschlossen .....

--------------------------------------------------------------------

Probeentnahme-

öffnung .........

--------------------------------------------------------------------

Berieselungs-

anlage ..........

--------------------------------------------------------------------

Heizmöglichkeit

von Land ........

--------------------------------------------------------------------

Heizanlage an

Bord ............

--------------------------------------------------------------------

Kühlanlage ......

--------------------------------------------------------------------

                                                            ANHANG 1

                                                            Muster 2

   Bescheinigungigung (Anm.: richtig: Bescheinigung) über besondere

    Kenntnisse des ADN gemäß Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder

                              210 318

                    (Format A6 hoch, Farbe Orange)

  -------------------------------  -------------------------------

                                    Nr. der Bescheinigung: ......

      (Anm.: Zeichen nicht          Name: .......................

             darstellbar!)          Vorname(n): .................

                                    Geboren am: .................

       REPUBLIK ÖSTERREICH          Staatsangehörigkeit: ........

                                    Unterschrift des Inhabers:

        DER BUNDESMINISTER          .............................

         FÜR WISSENSCHAFT

            UND VERKEHR             Der Inhaber dieser

                                    Bescheinigung verfügt über

           BESCHEINIGUNG            besondere Kenntnisse des ADN.

     ÜBER BESONDERE KENNTNISSE

              DES ADN               Diese Bescheinigung ist gültig

                                    für die besonderen Kenntnisse

                                    des ADN gemäß

                                    Rn. 10 315/210 315,

                                    Rn. 210 317, Rn. 210 318 *1)

                                    bis: ........................

                                    Ausstellungsdatum: ..........

                                         Für den Bundesminister:

                                     (Siegel)

                                         ........................

  -------------------------------  -------------------------------

           (Recto)                             (Verso)

                                                            ANHANG 2

--------------------------------------------------------------------

                           PRÜFLISTE ADN

                           (Rn. 210 410)

über die Durchführung von Maßnahmen und getroffenen Verabredungen

für den Umschlag

- Angaben zum Schiff

  .................................     ............................

   (Schiffsname)                         (amtlicher (Anm.: richtig:

                                         amtliches) Kennzeichen)

  .................................

   (Schiffstyp)

- Angaben zum Umschlag

  ..................................................................

   (Umschlagstelle)                      (Ort)

  ....................................................

   (Datum)                               (Uhrzeit)

- Angaben zur Ladung

--------------------------------------------------------------------

   Menge m3      Stoffbezeichnung      Stoffnummer    Klasse/Ziffer

--------------------------------------------------------------------

............  ....................  .............  ................

............  ....................  .............  ................

............  ....................  .............  ................

--------------------------------------------------------------------

- Letztes Ladegut war *3)

--------------------------------------------------------------------

        Stoffbezeichnung               Stoffnummer    Klasse/Ziffer

--------------------------------------------------------------------

..................................  .............  ................

..................................  .............  ................

..................................  .............  ................

--------------------------------------------------------------------

Lade-/Löschrate (nicht auszufüllen beim Umschlag vor Gasen)

--------------------------------------------------------------------

                                  vereinbarte Lade-/Löschrate

                              --------------------------------------

  Stoffbezeichnung  Tank Nr.    Anfang       Mitte        Ende

                              --------------------------------------

                              Rate  Menge  Rate  Menge  Rate  Menge

                              m3/h   m3    m3/h   m3    m3/h   m3

--------------------------------------------------------------------

.................  ........  ....  .....  ....  .....  ....  .....

.................  ........  ....  .....  ....  .....  ....  .....

.................  ........  ....  .....  ....  .....  ....  .....

--------------------------------------------------------------------

Wird die Lade-/Löschleitung von der Landanlage aus nach dem Laden

oder Löschen leer gedruckt bzw. gesaugt?

                        gedrückt       Ja/Nein *1)

                        gesaugt        Ja/Nein *1)

Wenn gedruckt, auf welche Weise?

.................................

(zB Luft, Inertgas)

................................. kPa

(Druck beim Nachdrücken)

Fragen an den Schiffsführer und an die verantwortliche Person der

Umschlagstelle

Mit dem Umschlag darf erst begonnen werden, wenn alle nachfolgenden

Fragen der Prüfliste mit „X“  angekreuzt, dh. mit JA beantwortet

sind und die Liste von beiden Personen unterschrieben ist.

Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen.

Können nicht alle zutreffenden Fragen mit JA beantwortet werden, ist der Umschlag ,nur mit Zustimmung der örtliche zuständigen Behörde gestattet.

--------------------------------------------------------------------

                                         Schiff     Umschlagstelle

--------------------------------------------------------------------

1.    Ist das Schiff zur Beförderung

       des Umschlagsgutes zugelassen?     o *3)           o *3)

--------------------------------------------------------------------

2.    Hat der Schiffsführer vom

       Verlader die schriftlichen

       Weisungen Nach (Anm.: richtig:

       nach) Rn. 210 385 erhalten?        o *3)           o *3)

--------------------------------------------------------------------

3.    Ist das Schiff den örtlichen

       Verhältnissen entsprechend gut

       festgemacht?                        o              -

--------------------------------------------------------------------

4.    Sind im Bereich des Vor- und

       des Hinterschiffes geeignete

       Mittel vorhanden, um das Schiff

       auch in Notfällen zu betreten

       oder zu verlassen?                  o              o

--------------------------------------------------------------------

5.    Ist eine wirksame Beleuchtung

       der Umschlagstelle und der

       Fluchtwege sichergestellt?          o              o

--------------------------------------------------------------------

6.    Schiff-Land-Verbindung

       6.1 Befinden sich die

           Umschlagsleitungen zwischen

           Schiff und Land in gutem

           Zustand?                        -              o

           Sind sie richtig

           angeschlossen?                  -              o

       6.2 Sind alle

           Verbindungsflanschen mit

           geeigneten Dichtungen

           versehen?                       -              o

       6.3 Sind alle Verbindungsbolzen

           eingesetzt und angezogen?       o              o

       6.4 Sind die Gelenkarme in allen

           Betriebsachsen frei beweglich

           und haben sie und die

           Schläuche genügend Spielraum?   -              o

--------------------------------------------------------------------

7.    Sind alle unbenutzten Anschlüsse

       der Lade-/Löschleitungen und der

       Gassammelleitung einwandfrei

       blindgeflanscht?                    o              o

--------------------------------------------------------------------

8.    Sind unter den benutzten

       Anschlußstutzen geeignete Mittel

       vorhanden, um Leckflüssigkeit

       aufzunehmen?                        o              o

--------------------------------------------------------------------

9.    Sind die abnehmbaren Verbindungen

       zwischen Ballast- und

       Lenzleitungen einerseits und

       Lade-/Löschleitungen anderseits

       ausgebaut?                          o              -

--------------------------------------------------------------------

10.    Ist für die gesamte Dauer des

       Umschlags eine stetige und

       zweckmässige Überwachung

       sichergestellt?                     o              o

--------------------------------------------------------------------

11.    Ist die Verständigung zwischen

       Schiff und Land sichergestellt?     o              o

--------------------------------------------------------------------

12.1   Ist die Gassammelleitung bei der

       Beladung des Schiffes an die

       Gasrückfuhrleitung an Land -

       soweit erforderlich bzw.

       vorhanden - angeschlossen?          o              o

12.2   Ist durch die Landanlage

       sichergestellt, daß der Druck an

       der Übergabestelle den

       Öffnungsdruck des

       Hochgeschwindigkeitsventils

       von ... kPa nicht übersteigt?       o              o

--------------------------------------------------------------------

13.    Sind die Maßnahmen hinsichtlich

       „Not-Stop“  und „Alarm“

       bekannt?                            o              o

--------------------------------------------------------------------

14.    Kontrolle der wichtigsten

       Betriebsvorschriften:

       - Sind die vorgeschriebenen

         Feuerlöscheinrichtungern

         (Anm.: richtig:

         Feuerlöscheinrichtungen) und

         -geräte betriebsfähig?            o              o

       - Sind alle Ventile und

         Absperrorgane auf richtige

         Stellung kontrolliert?            o              o

       - Ist ein generelles Rauchverbot

         angeordnet?                       o              o

       - Sind die Heiz-, Koch- und

         Kühlgeräte mit offener Flamme

         außer Betrieb?                    o              o

       - Sind die Flüssiggasanlagen am

         Hauptsperrorgan abgeschaltet?     o              -

       - Sind alle Anschlußstecker der

         elektrischen Geräte vom

         Stromnetz getrennt?               o              -

       - Sind die Radargeräte

         spannungsfrei gemacht?            o              -

       - Sind alle elektrischen

         Einrichtungen mit roter

         Kennzeichnung abgeschaltet?       o              -

       - Sind alle Fenster und Türen

         geschlossen?                      o              -

--------------------------------------------------------------------

15.    Ist der Ausgangsdruck der

       bordeigenen Löschpumpe auf den

       zulässigen Betriebsdruck der

       Landanlage abgestimmt?              o              o

--------------------------------------------------------------------

16.    Ist das Niveau-Warngerät

       betriebsfähig?                      o              -

--------------------------------------------------------------------

17.    Ist das System für die Auslösung

       der Überlaufsicherung

       angeschlossen, betriebsfähig und

       überprüft?                          o              o

--------------------------------------------------------------------

18.    Nur auszufüllen vor dem Umschlag

       von Stoffen, für deren Beförderung

       ein geschlossenes Schiff oder ein

       offenes Schiff mit

       Flammendurchschlagsicherungen

       vorgeschrieben ist:

       Sind die Tankluken, Sicht-, Peil-

       und Probeentnahmeöffnungen der

       Ladetanks geschlossen oder

       gegebenenfalls durch in gutem

       Zustand befindliche

       Flammendurchschlagsicherungen

       gesichert?                          o              o

--------------------------------------------------------------------

       Geprüft, ausgefüllt und unterzeichnet

       für das Schiff:                 für die Umschlagstelle:

       ..............................  ..........................

        Name (in Großbuchstaben)        Name (in Großbuchstaben)

       ..............................  ..........................

        (Unterschrift)                  (Unterschrift)

--------------------------------------------------------------------

Erklärung:

Frage 3:

Unter „gut festgemacht“ wird verstanden, daß das Schiff derartig an der Landungsbrücke bzw. am Umschlagsteiger befestigt ist, daß es ohne übergebührliche Einwirkung Dritter in keiner Richtung eine Bewegung ausführen kann, die das Umschlagsgerät überbeanspruchen könnte. Dabei ist den an dieser Örtlichkeit gegebenen bzw. voraussehbaren Wasserspiegelschwankungen und Besonderheiten des Umschlags Rechnung zu tragen.

Frage 4:

Das Schiff muß jederzeit sicher betreten und verlassen werden können. Stehen landseitig keine geschützten Fluchtwege oder nur ein Fluchtweg zum schnellen Verlassen des Schiffes im Notfall zur Verfügung, muß schiffseitig ein weiteres geeignetes Fluchtmittel vorhanden sein (zB ein ausgebrachtes Beiboot.

Frage 6:

Für die Lade-/Löschschläuche muß eine gültige Prüfbescheinigung vorliegen. Das Material der Schläuche muß den vorgesehenen Beanspruchungen widerstehen können und für dem Umschlag der jeweiligen Stoffe geeignet sein. Der Begriff Leitungen umfasst sowohl Schläuche als auch Lade-/Löscharme. Die Umschlagsleitungen zwischen Schiff und Land müssen so angebracht sein, daß sie durch die üblichen Schiffsbewegungen infolge Wasserspiegeländerungen, vorbeifahrender Schiffe und des Lade-/Löschvorgangs nicht beschädigt werden können. Ebenso müssen alle Flanschverbindungen mit den passenden Dichtungen und genügend Befestigungsmitteln versehen sein damit Leckage ausgeschlossen ist.

Frage 10:

Der Umschlag muß an Bord und an Land derart beaufsichtigt werden,

daß im Bereich der Übergabeleitungen auftretende Gefahren sofort

erkannt werden können.

Frage 11:

Für einen sicheren Lade-/Löschvorgang ist eine gute Verständigung zwischen Schiff und Land erforderlich. Zu diesem Zweck dürfen Telefon- und Funkgeräte nur verwendet werden, wenn sie exgeschützt und in Reichweite der Aufsichtsperson angeordnet sind.

Frage 13:

Vor Beginn des Lade-/Löschvorgangs müssen sich der Vertreter der Landanlage und der Schiffsführer über die anzuwendenden Verfahren einigen. Den besonderen Eigenschaften der zu ladenden oder zu löschenden Stoffe ist Rechnung zu tragen.

                                                            ANHANG 3

                                                            Muster 1

               VORRICHTUNG ZUR ABGABE VON RESTMENGEN

                 (Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

  1. Anschluß für Abgabe Restmengen.

     Anschluß gemäß CEFIC.

  2. Anschluß für die Landanlage um die Restmengen mit Gas an Land

     zu drücken. Anschluß gemäß CEFIC.

                                                            ANHANG 3

                                                            Muster 2

                   Prüfung des Nachlenzsystems

  1. Absatz eins,Vor Beginn Anfang der Prüfung müssen die Ladetanks und die zugehörigen Rohrleitungen sauber sein. Die Ladetanks müssen ohne Risiko betreten werden können.

  1. Absatz 2,Während der Prüfung dürfen Krängung und Trimm des Schiffes nicht oberhalb von betriebsmäßig erreichbaren Werten liegen.

  1. Absatz 3,Während der Prüfung muß ein Gegendruck von mindestens 300 kPa an der Abgabevorrichtung der Löschleitung gewährleistet sein.

  1. Absatz 4,Die Prüfung muß umfassen:
    1. Litera a
      das Füllen der Ladetanks mit Wasser, bis sich die Ansaugöffnung im Ladetank unter Wasser befindet;
    2. Litera b
      das Leerpumpen der Ladetanks und das Entleeren der zugehörigen Rohrleitungen mit Hilfe des Nachlenzsystems;
    3. Litera c
      das Sammeln der Wasserrückstandsmengen an folgenden Stellen:
      • Strichaufzählung
        in der Nähe der Ansaugöffnung;
      • Strichaufzählung
        auf dem Boden des Ladetanks, in dem Wasser zurückgeblieben ist;
      • Strichaufzählung
        am niedrigsten Punkt der Löschpumpe;
      • Strichaufzählung
        an den niedrigsten Punkten der zugehörigen Rohrleitungen bis zur Abgabevorrichtung.

  1. Absatz 5,Die Menge des gemäß Absatz 4, Buchstabe c) gesammelten Wassers muß genau ermittelt und im Nachweis über die Prüfung gemäß Muster 3 festgehalten werden.

  1. Absatz 6,Die zuständige Behörde oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß alle für die Prüfung erforderlichen Betriebsvorgänge im Nachweis der Prüfung festlegen.

    Diese Nachweis muß mindestens die folgende Angaben enthalten:

    • Strichaufzählung
      Trimm des Schiffes während der Prüfung;
    • Strichaufzählung
      Krängung des Schiffes während der Prüfung;
    • Strichaufzählung
      Reihenfolge in der die Ladetanks gelöscht werden;
    • Strichaufzählung
      Gegendruck an der Abgabevorrichtung;
    • Strichaufzählung
      Restmenge pro Ladetank;
    • Strichaufzählung
      Restmenge pro Rohrleitungsystem;
    • Strichaufzählung
      Dauer des Nachlenz-Vorgangs;
    • Strichaufzählung
      ausgefüllter Ladetankplan.

                                                            ANHANG 3

                                                            Muster 3

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                              Nachweis

                über die Prüfung des Nachlenzsystems

1. Name des Schiffes: .............................................

2. Amtliches Kennzeichen: .........................................

3. Tankschiff des Typs: ...........................................

4. Gefahrgut-Zulassungszeugnisnummer: .............................

5. Datum der Prüfung: .............................................

6. Ort der Prüfung: ...............................................

7. Anzahl Ladetanks: ..............................................

8. Während der Prüfung wurden die folgende Restmengen gemessen:

    Ladetank  1: ....... Liter      Ladetank  2: ....... Liter

    Ladetank  3: ....... Liter      Ladetank  4: ....... Liter

    Ladetank  5: ....... Liter      Ladetank  6: ....... Liter

    Ladetank  7: ....... Liter      Ladetank  8: ....... Liter

    Ladetank  9: ....... Liter      Ladetank 10: ....... Liter

    Ladetank 11: ....... Liter      Ladetank 12: ....... Liter

    Restetank 1: ....... Liter      Restetank 2: ....... Liter

    Restetank 3: ....... Liter

    Rohrleitungsystem 1: ....... Liter

    Rohrleitungsystem 2: ....... Liter

9. Während der Prüfung war der Gegendruck an der Abgabevorrichtung:

    ......... kPa.

10. Die Ladetanks wurden in nachstehender Reihenfolge gelöscht:

    Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ...,

    Ladetank ..., Ladetank ...,

    Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ...,

    Ladetank ..., Ladetank ...,

11. Der Trimm des Schiffes während der Prüfung war ......... m

    und die Krängung des Schiffes während der Prüfung war ....... m

    nach Steuerbord/Backbord.

12. Der ganze Nachlenz-Vorgang dauerte ....... Stunden.

    ..........................         .............................

     (Datum)                            (Unterschrift)

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                                                            ANHANG 4

                              STOFFLISTE

                        Aufteilung der Stoffliste

Spalte   1   Stoffnummer

         2   Stoffbezeichnung

         3   Klasse, Ziffer und Buchstabe

         4   Gefahren

         5   Tankschifftyp: Typ G, C oder N

         6   Ladetankzustand

             1 Drucktank

             2 Ladetank, geschlossen

             3 Ladetank, offen mit Flammendurchschlagsicherung

             4 Ladetank, offen

         7   Ladetanktyp

             1 unabhängiger Ladetank

             2 integraler Ladetank

             3 Ladetankwandung nicht Außenhaut

         8   Ladetankausrüstung

             1 Kühlanlage

             2 Heizanlage an Bord

             3 Berieselungsanlage

         9   Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils in kPa

        10   maximal zulässiger Füllungsgrad in %

        11   Dichte bei 20 ºC    : Die Angaben zur Dichte haben nur

             informatorischen Charakter.

        12   Art der Probeentnahmeeinrichtung

             1 geschlossen

             2 teilweise geschlossen

             3 offen

        13   Pumpenraum unter Deck zugelassen

        14   Temperaturklasse

        15   Explosionsgruppe

        16   Explosionsschutz erforderlich

        17   Gasspürgerät erforderlich

        18   Toximeter erforderlich

        19   Anzahl der blauen Kegel/Lichter

        20   Zusätzliche Anforderungen oder Bemerkungen

               Zusätzliche Anforderungen oder Bemerkungen

  1. Ziffer eins
    Wasserfreies Ammoniak kann Spannungsrißkorrosion in Ladungsbehälter- und Prozeßsystemen verursachen, die aus Kohlenstoff-Manganstahl oder Nickelstahl hergestellt sind. Um das Risiko des Auftretens der Spannungsrißkorrosion so klein wie möglich zu halten, sind die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen zu treffen:
    1. Litera a
      Wird Kohlenstoff-Manganstahl verwendet, sind Ladetanks, Prozeßdruckbehälter und Ladeleitungen aus Feinkornstahl mit einer Mindestnennstreckgrenze von nicht mehr als 355 N/mm2 herzustellen. Die aktuelle Streckgrenze darf 440 N/mm2 nicht überschreiten. Eine der folgenden konstruktiven oder betrieblichen Maßnahmen ist zusätzlich zu ergreifen:
      1. Ziffer eins
        Werkstoff mit niedriger Zugfestigkeit (R ... < 410 N/mm2) ist zu verwenden; oder
      2. Ziffer 2
        Ladetanks usw. sind nach dem Schweißen einer Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau zu unterziehen; oder
      3. Ziffer 3
        die Beförderungstemperatur soll vorzugsweise dicht bei der Verdampfungstemperatur der Ladung von -33 ºC, aber in keinem Fall bei einer höheren Temperatur als -20 ºC gehalten werden; oder
      4. Ziffer 4
        das Ammoniak soll nicht weniger als 0,1 Gew.-% Wasser enthalten.
    2. Litera b
      Wenn Kohlenstoff-Manganstähle mit höheren Streckgrenzen als in a) angegeben verwendet werden, sind die fertiggestellten Tanks, Rohrleitungsabschnitte usw. nach dem Schweißen einer Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau zu unterziehen.
    3. Litera c
      Prozeßdruckbehälter und Rohrleitungssysteme des Kondensationsteils der Ladungskühlanlage, die aus Kohlenstoff-Mangan oder Nickelstahl bestehen, sind nach dem Schweißen einer Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau zu unterziehen.
    4. Litera d
      Streckgrenze und Zugfestigkeit von Schweißzusatzwerkstoffen dürfen die entsprechenden Werte des Tank- und Rohrleitungswerkstoffes nur um das kleinstmögliche Maß überschreiten.
    5. Litera e
      Nickelstähle mit mehr als 5% Nickelgehalt und Kohlenstoff-Manganstähle, die nicht die Anforderungen gemäß a) und b) erfüllen, dürfen nicht für Ladungsbehälter- und Rohrleitungssysteme für die Beförderung dieses Stoffes verwendet werden.
    6. Litera f
      Nickelstähle mit nicht mehr als 5% Nickelgehalt dürfen verwendet werden, wenn die Beförderungstemperatur innerhalb der unter a) angegebenen Grenzen liegt.
    7. Litera g
      Der Gehalt des im Ammoniak gelösten Sauerstoffes darf den in der Tabelle angegebenen Wert nicht überschreiten.

--------------------------------------------------------------------

                 t in ºC                    O2 in % Vol.

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             -30 und darunter                   0,90

                   -20                          0,50

                   -10                          0,28

                    0                           0,16

                   10                           0,10

                   20                           0,05

                   30                           0,03

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  1. Ziffer 2
    Aus den Ladetanks und den zugehörigen Rohrleitungen muß vor dem Beladen die Luft durch Inertgas ausreichend entfernt und anschließend ferngehalten werden.
  2. Ziffer 3
    Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Ladung ausreichend stabilisiert ist, um eine Reaktion zu jedem Zeitpunkt während der Reise zu verhindern. Das Beförderungspapier muß folgende zusätzliche Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Bezeichnung und Menge des hinzugegebenen Stabilisators;
    2. Litera b
      Datum, an welchem der Stabilisator hinzugegeben wurde und seine unter normalen Umständen zu erwartende Wirksamkeitsdauer;
    3. Litera c
      Temperaturgrenzen, die den Stabilisator beeinflussen.
  3. Ziffer 4
    Stoff darf nicht erstarren; die Beförderungstemperatur muß oberhalb des Schmelzpunktes gehalten werden.
  4. Ziffer 5
    Die Flammendurchschlagssicherungen nach Rn. 321 222 (5) oder 331 222 (5) dürfen ausgebaut werden, sofern nicht durch andere Maßnahmen (zB Heizen der Flammendurchschlagsicherung) ein Zusetzen der Armaturen durch kristallisierendes Produkt verhindert wird.
  5. Ziffer 6
    Bei Außentemperaturen, wie sie in Spalte 20 angegeben sind und darunter, darf die Beförderung nur in Tankschiffen erfolgen, die über eine Ladungsheizungsanlage gemäß Rn. 321 242 oder 331 242 verfügen. Anstelle der Ladungsheizungsanlage reicht die Anordnung von Heizschlangen in den Ladetanks aus (Ladungsheizungsmöglichkeit), wenn die Gefahr der Erstarrung während der Reise nicht gegeben ist.
  6. Ziffer 7
    Die Gassammelleitungen sowie die Über- und Unterdruckventile müssen beheizt werden können.
  7. Ziffer 8
    Wallgänge, Doppelböden und Heizschlangen dürfen kein Wasser enthalten.
  8. Ziffer 9
    1. Litera a
      Während der Reise ist im verbleibenden Leerraum über dem Flüssigkeitsspiegel eine Inertgasabdeckung aufrechtzuerhalten.
    2. Litera b
      Lade- und Lüftungsleitungen müssen von den für andere Ladungen benutzen Lade- und Lüftungsleitungen unabhängig sein.
    3. Litera c
      Sicherheitsventile müssen aus nicht rostendem Stahl bestehen.
      1. Ziffer 10
        Explosionsschutz erforderlich gemäß Temperaturklasse und Explosionsgruppe. Ein geeignetes tragbares Gasspürgerät muß sich an Bord befinden.
      2. Ziffer 11
        1. Litera a
          Für die Ladetanks und die Lade- und Löschleitungen dürfen keine rostfreie Stähle der Typen 416 und 442 und Gußeisen verwendet werden.
        2. Litera b
          Die Ladung darf nur mittels Tauchpumpen oder mittels Druckentleerung durch Inertgas gelöscht werden. Jede Pumpe muß so angeordnet werden, daß der Stoff nicht wesentlich erwärmt wird, falls die Pumpendruckleitung abgesperrt oder in anderer Weise blockiert wird.
        3. Litera c
          Die Ladung soll gekühlt und bei Temperaturen unter 30 ºC gehalten werden.
        4. Litera d
          Die Sicherheitsventile sollen auf einen Druck von nicht weniger als 550 kPa (5,5 bar) Überdruck eingestellt sein. Der maximale Einstelldruck muß besonders genehmigt sein.
        5. Litera e
          Während der Reise soll der Freiraum über der Ladung mit Stickstoff abgedeckt werden. Ein automatisches Stickstoffversorgungssystem muß installiert werden, damit der Ladetankinnenüberdruck nicht unter 7 kPa (0,07 bar) abfällt, wenn die Ladungstemperatur infolge der Außentemperatur oder anders abfällt. Zur Gewährleistung der automatischen Druckregelung muß eine ausreichende Stickstoffmenge an Bord mitgeführt werden. Für die Abdeckung ist Stickstoff mit einem handelsüblichen Reinheitsgrad von 99,9 Vol-% zu verwenden. Eine Batterie von Stickstoff-Flaschen, die über ein Druckreduzierventil mit den Ladetanks verbunden ist, kann in diesem Zusammenhang als „automatisch“ angesehen werden. Das erforderliche Stickstoffpolster soll so beschaffen sein, daß die Stickstoffkonzentration im Dampfraum des Ladetanks zu keiner Zeit geringer als 45% ist.
        6. Litera f
          Vor dem Beladen und solange eine Ladetank diese Stoff flüssig oder gasförmig enthält, soll der Ladetank mit Stickstoff inertisiert sein.
        7. Litera g
          Die Berieselung muß mit fernbetätigten Armaturen versehen sein, welche vom Steuerhaus oder im Falle eines Kontrollraumes von dort aus betätigt werden können.
        8. Litera h
          Es ist eine Übergabeeinrichtung vorzusehen, in die Notabgabe von Ethylenoxid im Falle unkontrollierbarer Selbstreaktion zu ermöglichen.
      3. Ziffer 12
        1. Litera a
          Die Stoffe müssen acetylenfrei sein.
        2. Litera b
          Die Ladetanks müssen vor jeder neuen Beladung mit diesen Stoffen begangen und besichtigt werden, um sicherzustellen, daß keine Verunreinigungen, größere Rostablagerungen und sichtbare bauliche Schäden vorhanden sind.
          Wenn in den Ladetanks ständig diese Stoffe gefahren werden, müssen solche Besichtigungen in Abständen von nicht mehr als zwei und einhalb Jahren durchgeführt werden.
        3. Litera c
          Alle Absperrarmaturen, Flansche, Fittinge und zugehörige Ausrüstungsteile müssen für den Betrieb mit diesen Stoffen geeignet sein und aus Stahl, nichtrostendem Stahl oder sonstigen von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassenen Werkstoffe hergestellt werden. Die chemische Zusammensetzung aller Werkstoffe ist der anerkannten Klassifikationsgesellschaft vor der Verarbeitung zur Genehmigung einzureichen. Ventilteller oder Ventildichtflächen, Sitze und andere Verschließteile von Absperrarmaturen müssen aus nichtrostendem Stahl sein, der nicht weniger als 11% Chrom enthält.
        4. Litera d
          Gewindemuffenverbindungen dürfen für Lade- und Löschleitungen nicht verwendet werden.
        5. Litera e
          Die Lade- und Löschleitungen im Ladetank müssen bis auf 0,10 m zum Ladetankboden oder Boden des Pumpensumpfs hinuntergeführt sein.
        6. Litera f
          Wenn während des Beladens eine Gasrückgabe zur Landanlage erfolgt, muß die Gassammelleitung die mit dem Ladetank für diese Stoffe verbunden ist, unabhängig von allen anderen Ladetanks sein.
        7. Litera g
          Während des Löschens muß in den Ladetanks ein Überdruck von mehr als 7 kPa (0,07 bar) gehalten werden.
        8. Litera h
          Die Ladung darf nur mittels Tauchpumpen, hydraulisch betriebener Unterwasserpumpen oder mittels Druckentleerung durch Inertgas gelöscht werden. Jede Pumpe muß so angeordnet werden, daß der Stoff nicht wesentlich erwärmt wird, falls die Pumpendruckleitung abgesperrt oder in anderer Weise blockiert wird.
        9. Litera i
          Jeder Ladetank, in denen diese Stoffe befördert werden, muß durch eine, von andere Ladetanks unabhängige Gassammelleitung, entlüftet werden.
        10. Litera j
          Ladetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden, Aufstellungsräumen und Betriebsräumen im Bereich der Ladung, die an einem Ladetank angrenzen, in dem diesen Stoff befördert wird, müssen entweder eine verträgliche Ladung enthalten oder durch Inertgas inertisiert werden. Solche Räumen müssen auf ihren Gehalt an solchen Stoffen und Sauerstoff überwacht werden. Der Sauerstoffgehalt ist unterhalb von 2 Vol-% zu halten.
          Tragbare Meßgeräte sind zulässig.
        11. Litera k
          Es ist sicherzustellen, daß keine Luft in die Ladepumpen und Lade- und Löschleitungen eindringen kann, wenn das System diese Stoffe enthält.
        12. Litera l
          Das Lade- und Löschsystem für Ladetanks, die mit diesen Stoffen beladen werden sollen, muß von Lade- und Löschsystemen für alle anderen Ladetanks, einschließlich nicht beladenen Ladetanks, getrennt werden. Falls das Lade- und Löschsystem zu beladener Ladetanks nicht unabhängig ist, muß die erforderliche Trennung durch das Herausnehmen von Zwischenstücken, Absperrarmaturen, anderen Abschnitten und das Anbringen von Blindflanschen an diesen Stellen erfolgen. Die erforderliche Trennung bezieht sich auf alle flüssigkeit- und gasführenden Leitungen und auf alle anderen möglichen Verbindungen wie zB gemeinsame Inertgas Versorgungsleitungen.
        13. Litera m
          Diese Stoffe dürfen nur gemäß von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft genehmigten Ladeplänen befördert werden.
          Jede beabsichtigte Ladungsanordnung ist auf einem besonderen Ladeplan anzugeben. Auf den Ladeplänen müssen das gesamte Laderohrleitungssystem und die Stellen für das Anbringen der erforderlichen Blindflanschen angegeben werden, mit denen die oben angegebenen Anforderungen bezüglich Leitungstrennung erfüllt werden. Eine Ausfertigung des genehmigten Ladeplanes muß sich an Bord des Schiffes befinden. Im Zulassungszeugnis muß auf die genehmigten Ladepläne verwiesen werden.
        14. Litera n
          Während der Reise soll der Freiraum über der Ladung mit Stickstoff abgedeckt werden. Ein automatisches Stickstoffversorgungssystem muß installiert werden, damit der Ladetankinnenüberdruck nicht unter 7 kPa (0,07 bar) abfällt, wenn die Ladungstemperatur infolge der Außentemperatur oder anders abfällt. Zur Gewährleistung der automatischen Druckregelung muß eine ausreichende Stickstoffmenge an Bord mitgeführt werden. Für die Abdeckung ist Stickstoff mit einem handelsüblichen Reinheitsgrad von 99,9 Vol-% zu verwenden. Eine Batterie von Stickstoff-Flaschen, die über ein Druckreduzierventil mit den Ladetanks verbunden ist, kann in diesem Zusammenhang als „automatisch“ angesehen werden.
        15. Litera o
          Der Dampfraum der Ladetanks soll vor und nach jeder Beladung überprüft werden, um sicherzustellen, daß der Sauerstoffgehalt 2 Vol-% oder weniger beträgt.
        16. Litera p
          Beim Laden oder Löschen der Ladung muß an zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung) durch einen Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können, dh. das Schnellschlußventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muß geschlossen werden können.
          Die Abschaltung muß im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.
      4. Ziffer 13
        Bei Verhinderung der Polymerisation dieses Stoffes durch Zusatz eines Stabilisators, siehe zusätzliche Anforderung Nr. 3. Wenn keine oder nur unzureichend Stabilisatoren zugegeben werden, darf der Sauerstoffgehalt des benutzten Inertgases zur Erfüllung der zusätzlichen Anforderung Nr. 2 nicht größer als 0,1% sein. Vor Beginn der Beladung sollen Inertgasproben von den Ladetanks und den Lade- und Löschleitungen analysiert werden. Bei Beförderung dieser Stoffe muß in den Ladetanks jederzeit ein Überdruck aufrechterhalten werden. Dies gilt auch für die zwischen der Ladungsbeförderung liegenden Ballastreisen.
      5. Ziffer 14
        Gemische dürfen keine halogenierten Kohlenwasserstoffe enthalten. Die Zündtemperatur muß größer als 200 ºC sein. Reine stabilisierte Stoffe dürfen nicht nach diesen Bedingungen befördert werden.
      6. Ziffer 15
        Es ist sicherzustellen, daß alkalische oder sauere Stoffe wie Natronlauge oder Schwefelsäure die betreffende Ladung nicht verunreinigen können.
      7. Ziffer 16
        Wenn durch örtlich übermäßige Erwärmung der Ladung im Ladetank oder zugehörigem Rohrleitungssystem die Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion besteht, wie zB Polymerisation, Zerfall, thermische Instabilität oder Gasentwicklung, muß diese Ladung ausreichend getrennt von anderen Stoffen geladen und befördert werden, deren Temperatur ausreicht, um eine solche Reaktion auszulösen. Heizschlangen in Ladetanks, in denen diese Ladung befördert wird, müssen blindgeflanscht oder durch gleichwertige Einrichtungen gesichert werden.
      8. Ziffer 17
        Der Schmelzpunkt der Ladung muß im Beförderungspapier angegeben werden.
      9. Ziffer 18
        Es ist sicherzustellen, daß an keiner Stelle des Ladetanks eine teilweise oder vollständige Kristallisation oder Verfestigung stattfinden kann. Falls Einrichtungen zum Erwärmen der Ladung erforderlich sind, müssen diese so ausgeführt werden, daß in jedem Teil des Ladetanks die Möglichkeit einer Polymerisation infolge Überhitzung ausgeschlossen ist. Wenn die Temperatur von Dampfheizschlangen Überhitzung bewirken könnte, sind indirekte Heizsysteme mit geringen Temperaturen vorzusehen.
      10. Ziffer 19
        Es ist sicherzustellen, daß die Ladung nicht mit Wasser in Berührung kommen kann. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:
      Die Ladung darf nicht in Ladetanks befördert werden, die an Sloptanks oder Ladetanks, in denen sich Ballastwasser, Slops oder andere Wasser enthaltende Ladung befindet, angrenzen. Pumpen, Rohrleitungen oder Lüftungsleitungen, die an solche Tanks angeschlossen sind, müssen von den entsprechenden Einrichtungen solcher Ladetanks, die diese Ladung enthalten, getrennt werden. Rohrleitungen von Sloptanks oder Ballastwasserleitungen dürfen nicht durch Ladetanks, die diese Ladung enthalten, geführt werden, sofern sie nicht in einem Rohrtunnel verlegt sind.
      1. Ziffer 20
        Die in Spalte 20 angegebene höchstzulässige Beförderungstemperatur darf nicht überschritten werden.
      2. Ziffer 21
        Nonane mit einem Flammpunkt unter 23 ºC müssen unter der Stoffnummer 3295 Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g. (...), Klasse 3, Ziffer 3 b) befördert werden.
      3. Ziffer 22
        Die Dichte der Ladung muß im Beförderungspapier angegeben werden.
Anmerkung, Tabelle (Querformat) nicht darstellbar!)

ANHANG 5

Übergangsvorschriften Anlage B.2

  1. Ziffer eins
    Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Zulassungen bleiben bis zu dem in der Zulassungsurkunde aufgeführten Ablaufdatum gültig.
  2. Ziffer 2
    Für Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz
einer gültigen Zulassung für die Beförderung von gefährlichen Gütern sind, gelten die in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsvorschriften und -fristen.
Sie müssen den Bestimmungen aller in der Tabelle nicht erwähnten Randnummern, gegebenenfalls Absätze oder Buchstaben ab der nächsten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Erneuerung der Zulassung zur Beförderung gefährlicher Güter, spätestens jedoch ab 01.01.1998 entsprechen.
Bau und Ausrüstung dieser Schiffe müssen mindestens auf dem
bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.
In dieser Tabelle bedeutet:
„N.E.U.“:
Die Vorschrift gilt nicht für Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur Beförderung gefährlicher Güter zugelassen waren, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, dh. die Vorschrift gilt nur für Neubauten, bei Ersatz und bei Umbau.
Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsvorschrift.
„Erneuerung Gefahrgut-Zulassung“:
Die Bestimmung muß bei der nächsten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Erneuerung der Zulassung zur Beförderung gefährlicher Güter erfüllt sein.

                  Tabelle der Übergangsvorschriften

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  Randnummer      Inhalt            Frist und Nebenbestimmungen

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   210 014    Elektrische                    N.E.U.

              Einrichtungen vom   An Bord von in Betrieb

              Typ „begrenzte     befindlichen Schiffen müssen

              Explosionsgefahr“   folgende Vorschriften eingehalten

                                  werden:

                                    „Elektrische Einrichtung für

                                    begrenzte Explosionsgefahr“ ,

                                    - eine elektrische Einrichtung,

                                      die so beschaffen ist, daß bei

                                      normalem Betrieb keine Funken

                                      erzeugt werden und keine

                                      Oberflächentemperatur von mehr

                                      als 200 ºC     auftritt, oder

                                    - eine elektrische Einrichtung

                                      mit strahlwassergeschützter

                                      Kapselung, die so beschaffen

                                      ist, daß ihre

                                      Oberflächentemperatur unter

                                      normalen Betriebsbedingungen

                                      200 ºC     nicht übersteigt.

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   210 014    Aufstellungsraum    Trifft nicht zu für Typ N offen

                                  Schiffe, deren Aufstellungsräume

                                  Hilfseinrichtungen enthalten und

                                  die nur Stoffe der Klasse 8,

                                  Ziffer 1 a), 1 b) oder 42 b)

                                  befördern.

--------------------------------------------------------------------

   210 204    Prüfdruck der       Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

              Ladetanks im

              Gefahrgut-

              Zulassungszeugnis

--------------------------------------------------------------------

   210 206    Zulassung                      N.E.U.

              Gasspüranlagen

--------------------------------------------------------------------

210 208 (1)  Klassen-Zeugnis                N.E.U.

              Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

210 208 (2)  Laufende Klasse                N.E.U.

              Typ N offen mit

              Flammendurch-

              schlagsicherungen

              Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

210 219 (3)  Schiffe, die für               N.E.U.

              die Fortbewegung

              gebraucht werden.

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   210 251    Isolationswider-    Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

              stände, Erdung

              usw. der

              elektrischen

              Einrichtungen

              Typ N offen mit

              Flammendurch-

              schlagsicherungen

              Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

   210 280    Prüfung und         Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

              Untersuchung der

              Ausrüstung

              Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

   210 282    Gefahrgut-          Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

              Zulassungszeugnis

              Anpassung des Typs

--------------------------------------------------------------------

   210 284    Ladungsbuch         Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

--------------------------------------------------------------------

210 307 (2)  Entgasen            Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

              Ausführung des

              Saugventilators

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210 315 (2)  Bescheinigung der   Gilt ab 1. Juli 1998

              Kenntnisse

--------------------------------------------------------------------

210 315 (2)  Gültigkeit der      Die Bescheinigungen, die nach

              Bescheinigung       Rn. 10 170 vor 1. Jänner 1995

                                  abgegeben wurden, behalten ihre

                                  Gültigkeit bis zu ihrem

                                  Ablaufdatum.

--------------------------------------------------------------------

   210 320    Verwendung von      Auf Schiffen, die beim

              Kofferdämmen zu     Inkrafttreten dieser Verordnung im

              Ballastzwecken      Besitz einer Gültigen Zulassung

                                  für die Beförderung gefährlicher

                                  Güter sind, dürfen beim Löschen

                                  die Kofferdämme zum Trimmen des

                                  Schiffes und zur möglichst

                                  restfreien Lenzung mit Wasser

                                  gefüllt werden.

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210 320 (1)  Ballastwasser                  N.E.U.

              Verbot Kofferdämme  An Bord von in Betrieb

              mit Wasser zu       befindlichen Schiffen müssen

              füllen              folgende Vorschriften eingehalten

                                  werden:

                                    Die Kofferdämme dürfen nur dann

                                    mit Ballastwasser gefüllt

                                    werden, wenn die Ladetanks leer

                                    sind.

--------------------------------------------------------------------

210 320 (1)  Bedingung                      N.E.U.

              Leckstabilitäts-

              nachweis in

              Verbindung mit

              Ballastwasser

              Typ G

--------------------------------------------------------------------

   210 329    Beiboote außerhalb  Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

              des Bereichs der

              Ladung oder

              Sammelrettungs-

              mittel

--------------------------------------------------------------------

210 331 (2)  motorisierte        3 Jahre

              Fahrzeuge nur

              außerhalb des

              Bereichs der

              Ladung Typ N

              offen

--------------------------------------------------------------------

210 351 (3)  Unter Spannung                 N.E.U.

              stehen der

              Steckdosen

              Typ G und Typ N

--------------------------------------------------------------------

   210 381    Mitführen der       Gilt ab 1. Jänner 1998

    (1) f)    Bescheinigung

--------------------------------------------------------------------

   210 381    Lecksicherheits-

    (1) h)    plan

              Typ G                          N.E.U.

              Typ C               Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

--------------------------------------------------------------------

   210 381    Intaktstabilitäts-             N.E.U.

    (1) i)    unterlagen

--------------------------------------------------------------------

   210 401    Versandstücke im    Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

              Bereich der Ladung

--------------------------------------------------------------------

   210 410    Prüfliste           Gilt ab 1. Juli 1997

--------------------------------------------------------------------

210 421 (3)  Vermerk im          Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

              Zulassungs-

              zeugnis

              Korrekturfaktor

              Füllungsgrad

--------------------------------------------------------------------

   311 200    Materialien in                 N.E.U.

    (3) d)    Wohnräumen und

   321 200    Steuerhaus schwer

    (3) d)    entflammbar

   331 200

    (3) d)

--------------------------------------------------------------------

311 200 (5)  Kunstoffe           Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

321 200 (5)  (Anm.: richtig:

331 200 (5)  Kunststoffe) für

              Beiboote

--------------------------------------------------------------------

331 208 (1)  Klassen-Zeugnis                N.E.U.

              Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

331 208 (1)  Laufende Klasse                N.E.U.

     in       Typ N offen mit     An Bord von in Betrieb

Verbindung   Flammendurch-       befindlichen Schiffen müssen

    mit       schlagsicherungen   folgende Vorschriften eingehalten

  210 208     Typ N offen         werden:

                                    Sofern nicht etwas anderes

                                    vorgeschrieben ist, müssen

                                    Bauart, Festigkeit,

                                    Raumeinteilung, Einrichtung und

                                    Ausrüstung des Schiffes den

                                    Bauvorschriften einer

                                    anerkannten

                                    Klassifikationsgesellschaft für

                                    die höchste Klasse entsprechen

                                    oder ihnen gleichwertig sein.

--------------------------------------------------------------------

311 208 (2)  Bescheinigung über  Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

321 208 (2)  die Kontrolle des

331 208 (2)  Pumpenraumes

--------------------------------------------------------------------

311 208 (3)  Bescheinigung über  Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

321 208 (3)  die Gasspüranlage

331 208 (3)

--------------------------------------------------------------------

311 210 (2)  Sülle von Türen                N.E.U.

321 210 (2)  usw.                An Bord von in Betrieb

331 210 (2)                      befindlichen Schiffen, außer Typ N

                                  offen, müssen folgende

                                  Vorschriften eingehalten werden:

                                    Zur Erfüllung dieser Bedingungen

                                    dürfen senkrechte Schutzwände

                                    mit einer Mindesthöhe von 0,50 m

                                    angeordnet werden.

                                  Trifft nicht zu für Schiffe mit

                                  einer Länge unter 50 m. An Stelle

                                  der genannten Höhe von 0,50 m kann

                                  an den Türen zum Deck eine Höhe

                                  von 0,30 m zugelassen werden.

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   311 211    Verhältnis Länge/   Trifft nicht zu für Typ G Schiffe,

    (1) b)    Durchmesser bei     die vor dem 1. Jänner 1977 auf

              Druckbehältern      Kiel gelegt worden sind.

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   321 211    maximal zulässige   Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

    (1) b)    Dichte im

   331 211    Gefahrgut-

    (1) b)    Zulassungszeugnis

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   331 211    Längenbegrenzung               N.E.U.

    (1) d)    Ladetank

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   311 211    Aufstellung                    N.E.U.

    (2) a)    Ladetanks Abstand   Trifft nicht zu für Typ G Schiffe,

              eingesetzte         die vor dem 1. Jänner 1977 auf

              Ladetanks von       Kiel gelegt worden sind.

              Schiffsseitenwand

              Sattelhöhe,                    N.E.U.

              Zwischenstücke      An Bord von in Betrieb

                                  befindlichen Schiffen müssen

                                  folgende Vorschriften eingehalten

                                  werden:

                                    Bei Verwendung von Tanks mit

                                    mehr als 200 m3 Inhalt oder von

                                    Tanks, bei denen das Verhältnis

                                    zwischen Länge und Durchmesser

                                    kleiner als 7 aber größer als 5

                                    ist, muß der Schiffskörper im

                                    Bereich der Tanks so beschaffen

                                    sein, daß bei einer Kollision

                                    die Tanks möglichst unbeschädigt

                                    bleiben. Diese Bedingung gilt

                                    als erfüllt, wenn das Schiff im

                                    Tankbereich

                                    - entweder als Wallgangschiff

                                      mit einem Abstand von

                                      mindestens 0,80 m zwischen

                                      Seite Schiff und Längsschott,

                                    - oder wie folgt ausgeführt ist:

                                      a) Zwischen Gangbord und

                                         Oberkante Bodenwrangen sind

                                         Seitenstringer in einem

                                         Abstand von höchstens

                                         0,60 m gleichmäßig verteilt

                                         angeordnet.

                                      b) Die Seitenstringer sind

                                         durch Rahmenträger im

                                         Abstand von höchstens

                                         2,00 m unterstützt. Die

                                         Höhe dieser Rahmenträger

                                         beträgt mindestens 10% der

                                         Seitenhöhe, ohne jedoch

                                         0,30 m zu unterschreiten.

                                         Sie sind mit einem Gurt aus

                                         Flachstahl von mindestens

                                         15 cm2 Querschnitt

                                         versehen.

                                      c) Die Stringer nach a) haben

                                         die gleiche Höhe wie die

                                         Rahmenträger und einen Gurt

                                         aus Flachstahl von

                                         mindestens 7,5 cm2

                                         Querschnitt.

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   311 211    Aufschwimmsicherung            N.E.U.

    (2) b)

   321 211

    (2) b)

   331 211

    (2) a)

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   311 211    Inhalt Pumpensumpf             N.E.U.

    (2) c)

   321 211

    (2) c)

   331 211

    (2) b)

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   311 211    Endschotte des                 N.E.U.

    (3) a)    Bereichs der

              Ladung „A-60“

              isoliert

              Abstand der

              Ladetanks von den

              Endschotten

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   321 211    Kofferdammbreite               N.E.U.

    (3) a)    0,60 m              An Bord von in Betrieb

   331 211    Aufstellungsräume   befindlichen Schiffen müssen

    (3) a)    mit Kofferdamm      folgende Vorschriften eingehalten

              oder „A-60“        werden:

              isolierte Schotte   Typ C:       Mindestbreite der

              Abstand der                      Kofferdämme 0,50 m.

              Ladetanks im        Typ N:       Mindestbreite der

              Aufstellungsraum                 Kofferdämme 0,50 m,

              0,50 m                           auf Schiffen mit

                                               einer Tragfähigkeit

                                               bis zu 150 t eine

                                               Mindestbreite von

                                               0,40 m.

                                  Typ N offen  mit einer

                                               Tragfähigkeit bis zu

                                               150 t brauchen keinen

                                               Kofferdamm zu haben.

                                  Der Abstand der Ladetanks in einem

                                  Aufstellungsraum von den

                                  Endschotten muß mindestens 0,40 m

                                  betragen.

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331 211 (4)  Durchführung durch  Trifft nicht zu für Typ N offen

              Endschotten         Schiffe, die vor dem 1. Jänner

              Aufstellungsraum    1977 auf Kiel gelegt worden sind.

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331 211 (4)  Absperrschieber     Trifft nicht zu für folgende

              Lade-Lösch-         Schiffe:

              leitungen im        VTG 207

              Ladetank            VTG 211

                                  Asterode

                                  Almerode

                                  Raab Karcher 105

                                  Esso Dintel

                                  Esso Dieze

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   331 211    Form des als        Trifft nicht zu für Typ N Schiffe,

    (6) a)    Pumpenraum          die vor dem 1. Jänner 1977 auf

              eingerichteten      Kiel gelegt worden sind.

              Kofferdamms

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311 211 (7)  Anordnung im                   N.E.U.

331 211 (7)  Bereich der

              Ladung unter Deck

              vorhandener

              Betriebsräume

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311 211 (8)  Abmessungen von                N.E.U.

331 211 (8)  Zugangsöffnungen

              zu Räumen im

              Bereich der Ladung

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311 212 (2)  Lüftung Wallgänge              N.E.U.

331 212 (1)  und Doppelböden

              durch

              Vorrichtungen

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311 212 (3)  Höhe                           N.E.U.

321 212 (2)  Zuluftöffnungen

331 212 (2)  über Deck bei

              Betriebsraum unter

              Deck

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311 212 (6)  Feuerklappen        Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

321 212 (5)

331 212 (5)  Abstand                        N.E.U.

              Lüftungsöffnung

              vom Bereich der

              Ladung

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331 212 (6)  Zulassung           Trifft nicht zu für Typ N Schiffe,

              Flammendurch-       die vor dem 1. Jänner 1977 auf

              schlagsicherungen   Kiel gelegt worden sind.

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   311 213    Stabilität                     N.E.U.

   331 213    Allgemein

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   311 214    Stabilität Intakt              N.E.U.

   331 214

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   311 215    Stabilität im                  N.E.U.

              Leckfall

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311 216 (1)  Abstand Öffnungen              N.E.U.

331 216 (1)  von

              Maschinenräumen

              vom Bereich der

              Ladung

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331 216 (1)  Verbrennungs-                  N.E.U.

              motoren

              außerhalb des

              Bereichs der

              Ladung

              Typ N offen

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311 216 (2)  Anschlag von Türen  Trifft nicht zu für Schiffe, die

331 216 (2)  zum Maschinenraum   vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel

                                  gelegt worden sind, wenn durch

                                  einen Umbau andere wichtige

                                  Zugänge behindert würden.

              Maschinenraum von              N.E.U.

              Deck aus

              zugänglich

              Typ N offen

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311 217 (1)  Wohnräume und       Trifft nicht zu für Schiffe, die

331 217 (1)  Steuerhaus          vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel

              außerhalb des       gelegt worden sind, wenn es

              Bereichs der        zwischen dem Steuerhaus und

              Ladung              anderen geschlossenen Räumen keine

                                  Verbindung gibt.

                                  Trifft nicht zu für Schiffe mit

                                  einer Länge bis zu 50 m, die vor

                                  dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt

                                  worden sind und deren Steuerhaus

                                  im Bereich der Ladung liegt,

                                  obwohl es den Eingang zu einem

                                  anderen geschlossenen Raum bildet,

                                  wenn durch geeignete

                                  Betriebsvorschriften der

                                  zuständigen Behörde die Sicherheit

                                  gewährleistet wird.

              Typ N offen                    N.E.U.

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311 217 (2)  Anordnung der                  N.E.U.

321 217 (2)  Zugänge und

331 217 (2)  Öffnungen von

              Aufbauten

              Vorschiff

              Zum Bereich der     Trifft nicht zu für Schiffe mit

              Ladung zugewandte   einer Länge bis zu 50 m, die vor

              Zugänge             dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt

                                  worden sind, wenn geeignete

                                  Gassperren angeordnet sind.

              Zugänge und                    N.E.U.

              Öffnungen

              Typ N offen

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331 217 (3)  Zugänge und                    N.E.U.

              Öffnungen müssen

              geschlossen werden

              können

              Typ N offen

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311 217 (4)  Abstand Öffnungen              N.E.U.

331 217 (4)  vom Bereich der

              Ladung

--------------------------------------------------------------------

   331 217    Zulassung                      N.E.U.

   (5) b, c   Wellendurchführung

              und Anschlag mit

              Betriebsvor-

              schriften

              Typ N offen

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311 217 (6)  Pumpenraum unter               N.E.U.

331 217 (6)  Deck                An Bord von in Betrieb

                                  befindlichen Schiffen müssen

                                  folgende Vorschriften eingehalten

                                  werden:

                                    Die Pumpenräume unter Deck

                                    müssen den Vorschriften für

                                    Betriebsräume entsprechen.

                                    für Typ G

                                    Schiffe        Rn. 311 212 (3)

                                    für Typ N

                                    Schiffe        Rn. 331 212 (2)

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311 217 (6)  Gasspüranlage       Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

331 217 (6)

--------------------------------------------------------------------

321 220 (1)  Zugangs- und                   N.E.U.

331 220 (1)  Lüftungsöffnungen

              0,50 m über Deck

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321 220 (2)  Einlaßventil                   N.E.U.

331 220 (2)

--------------------------------------------------------------------

331 220 (2)  Füllen Kofferdämme             N.E.U.

              mittels einer

              Pumpe

              Typ N offen

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321 220 (2)  Füllen Kofferdämme             N.E.U.

331 220 (2)  in 30 Minuten

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   331 221    Innenmarkierung     Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

     (1) a    Füllungsgrad

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   331 221    Niveauanzeigegerät             N.E.U.

    (1) b     Typ N offen mit

              Flammendurch-

              schlagsicherung

              Typ N offen

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   331 221    Niveau-Warngerät    N.E.U., jedoch spätestens

    (1) c     Typ N offen         1. Jänner 2002

--------------------------------------------------------------------

   331 221    Grenzwertgeber für  N.E.U., jedoch spätestens

    (1) d     die Auslösung der   1. Jänner 2002

              Überlaufsicherung

              Typ N offen

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   311 221    Grenzwertgeber für  Dies trifft nur zu für Schiffe,

    (1) d     die Auslösung der   die in einem Staat beladen werden

   321 221    Überlaufsicherung   sollen, in dem die Landanlagen

    (1) d                         entsprechend ausgerüstet sind.

   331 221

    (1) d

--------------------------------------------------------------------

   311 221    Änderung des        Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

    (1) d     Ansprechpunktes

   331 221

    (1) c

    und d

--------------------------------------------------------------------

   321 221    Einrichtung zum     Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

    (1) e     Messen des Drucks

   331 221    im Ladetank

    (1) e

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   331 221    Probeentnahme-                 N.E.U.

    (1) g     öffnung

              Typ N offen

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311 221 (4)  Optischer und       Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

321 221 (4)  akustischer Alarm

331 221 (4)  Niveau-Warngerät

--------------------------------------------------------------------

311 221 (4)  Niveau-Warngerät               N.E.U.

321 221 (4)  unabhängig von dem

331 221 (4)  Niveau-Anzeige-

              gerät

--------------------------------------------------------------------

311 221 (5)  Stecker in der                 N.E.U.

321 221 (5)  Nähe der

331 221 (5)  Landanschlüsse der

              Lade- und

              Löschleitungen und

              Abschalten der

              bordeigenen

              Löschpumpe

--------------------------------------------------------------------

311 221 (6)  Unterschied         Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

321 221 (6)  zwischen Alarmen,

331 221 (6)  Wahrnehmbarkeit

              der Alarme

--------------------------------------------------------------------

311 221 (7)  Alarme Unter- und              N.E.U.

321 221 (7)  Überdruck in

331 221 (7)  Ladetanks

--------------------------------------------------------------------

331 221 (12)  Selbstschließende              N.E.U.

              Deckel

--------------------------------------------------------------------

   331 222    Ladetanköffnungen   Trifft nicht zu für Schiffe, die

    (1) b     0,50 m über Deck    vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel

                                  gelegt worden sind.

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311 222 (3)  Position des                   N.E.U.

   321 222    Sicherheitsventils

    (4) b     bzw. Hochgeschwin-

   331 222    digkeitsventils

    (4) b     über Deck

--------------------------------------------------------------------

   321 222    Einstelldruck des              N.E.U.

    (4) b     Hochgeschwindig-

   331 222    keitsventils

    (4) b

--------------------------------------------------------------------

331 223 (2)  Prüfdruck der       Trifft nicht zu für Schiffe, die

              Ladetanks           vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel

                                  gelegt worden sind, für die ein

                                  Prüfdruck von 15 kPa (0,15 bar)

                                  gefordert wird. Hier genügt ein

                                  Prüfdruck von 10 kPa (0,10 bar).

--------------------------------------------------------------------

321 225 (1)  Abschalten                     N.E.U.

331 225 (1)  Ladepumpen

--------------------------------------------------------------------

311 225 (1)  Abstand Pumpen                 N.E.U.

321 225 (1)  usw. von

331 225 (1)  Wohnräumen usw.

--------------------------------------------------------------------

   331 225    farbliche          Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

    (2) c     Kennzeichnung

--------------------------------------------------------------------

   311 225    Position der Lade-             N.E.U.

    (2) d     und Löschleitungen

   321 225    an Deck

    (2) d

--------------------------------------------------------------------

   311 225    Abstand                        N.E.U.

    (2) e     Landanschlüsse von

   321 225    Wohnräumen usw.

    (2) e

   331 225

    (2) e

--------------------------------------------------------------------

   311 225    Landanschlüsse mit  Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

    (2) f     Absperrarmatur

   321 225    usw.

    (2) f

   331 225

    (2) f

--------------------------------------------------------------------

   311 225    Position der                   N.E.U.

    (2) i     Produktleitungen

   311 225

    (2) j

   311 225

    (2) k

--------------------------------------------------------------------

   331 225    Ansaugleitung für              N.E.U.

    (8) a     Ballastzwecke

              innerhalb des

              Bereichs der

              Ladung, aber

              außerhalb der

              Ladetanks

--------------------------------------------------------------------

321 225 (9)  Eintragung maximal  Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

331 225 (9)  zulässige Laderate

              im Gefahrgut-

              Zulassungszeugnis

--------------------------------------------------------------------

321 226 (3)  Verbot Anschluß     Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

331 226 (3)  Restetank an die

              Gassammelleitung

--------------------------------------------------------------------

311 227 (2)  Kühlanlage                     N.E.U.

              Krängung 12 Grad

              statt 10 Grad

--------------------------------------------------------------------

   321 228    Berieselungs-       Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

              anlage, wenn in     Diese Übergangsvorschrift gilt nur

              der Stoffliste      für Stoffe, die vor dem 1. Jänner

              gefordert           1995 in Tankschiffen befördert

                                  wurden.

--------------------------------------------------------------------

311 231 (2)  Abstand                        N.E.U.

321 231 (2)  Ansaugöffnungen

331 231 (2)  Motoren vom

              Bereich der Ladung

--------------------------------------------------------------------

311 231 (4)  Oberflächentempe-              N.E.U.

321 231 (4)  ratur Motoren usw.  An Bord von in Betrieb

331 231 (4)                      befindlichen Schiffen müssen

                                  folgende Vorschriften eingehalten

                                  werden:

                                    Die Oberflächentemperatur darf

                                    nicht höher als 300 ºC    

                                    werden.

--------------------------------------------------------------------

311 231 (5)  Temperatur                     N.E.U.

321 231 (5)  Maschinenraum       An Bord von in Betrieb

331 231 (5)                      befindlichen Schiffen müssen

                                  folgende Vorschriften eingehalten

                                  werden:

                                    Die Temperatur im Maschinenraum

                                    darf einen Wert von 45 ºC    

                                    nicht überschreiten.

--------------------------------------------------------------------

311 232 (2)  Lüftungsrohre                  N.E.U.

321 232 (2)  0,50 m

331 232 (2)  über Deck

--------------------------------------------------------------------

331 234 (1)  Abgasrohre                     N.E.U.

--------------------------------------------------------------------

311 235 (1)  Lenz- und                      N.E.U.

331 235 (1)  Ballastpumpen im

              Bereich der Ladung

--------------------------------------------------------------------

331 235 (3)  Ansaugleitung für              N.E.U.

              Ballastzwecke

              innerhalb des

              Bereichs der

              Ladung, aber

              außerhalb der

              Ladetanks

--------------------------------------------------------------------

311 240 (1)  Feuerlöschein-                 N.E.U.

321 240 (1)  richtung,

331 240 (1)  zwei Pumpen usw.

--------------------------------------------------------------------

311 240 (2)  Fest eingebaute                N.E.U.

321 240 (2)  Feuerlöschein-

331 240 (2)  richtung im

              Maschinenraum

--------------------------------------------------------------------

311 241 (2)  Heiz-, Koch- und               N.E.U.

321 241 (2)  Kühlgeräte

331 241 (2)

     in

Verbindung

mit 210 341

--------------------------------------------------------------------

331 242 (2)  Ladungsheizungs-               N.E.U.

              anlage              An Bord von in Betrieb

              Typ N offen         befindlichen Schiffen müssen

                                  folgende Vorschriften eingehalten

                                  werden:

                                    Dies kann durch einen

                                    K3-Abscheider, der im Rücklauf

                                    des kondensierten Wassers zum

                                    Kessel eingebaut ist,

                                    sichergestellt werden.

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   311 250    Liste oder          Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

    (1) c     Übersichtsplan von

   321 250    den Geräten, die

    (1) c     während des

   331 250    Ladens, Löschens

    (1) c     und Entgasens

              betrieben werden

              dürfen

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311 251 (2)  Optische und                   N.E.U.

321 251 (2)  akustische Warnung

331 251 (2)

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311 251 (3)  Temperaturklasse               N.E.U.

321 251 (3)  und

331 251 (3)  Explosionsgruppe

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   331 252    Elektrische                    N.E.U.

    (1) b     Einrichtungen

   331 252    Typ N offen mit

    (1) c     Flammendurch-

   331 252    schlagsicherungen

    (1) d     Typ N offen

   331 252

    (1) e

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   311 252    Elektrische         Trifft nicht zu für Schiffe, die

    (1) e     Einrichtungen       vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel

   331 252    innerhalb des       gelegt worden sind; bei Schiffen,

    (1) e     Bereichs der        bei denen eine nicht gasdicht

              Ladung Typ          verschließbare Öffnung (z. B.

              „bescheinigte      Türe, Fenster usw.) des

              Sicherheit“         Steuerhauses in den Bereich der

                                  Ladung fällt, müssen während des

                                  Ladens, Löschens und Entgasens

                                  folgende Bedingungen erfüllt sein:

                                  a) alle elektrischen

                                     Einrichtungen, die im

                                     Steuerhaus betrieben werden

                                     sollen, müssen begrenzt

                                     explosionsgeschützt ausgeführt

                                     sein, dh. daß diese

                                     elektrischen Einrichtungen so

                                     beschaffen sein müssen, daß bei

                                     normalem Betrieb keine Funken

                                     erzeugt werden und keine

                                     Oberflächentemperatur von mehr

                                     als 200 ºC     auftreten kann,

                                     oder daß diese elektrischen

                                     Einrichtungen

                                     strahlwassergeschützt sind und

                                     deren Oberflächentemperatur

                                     unter normalen

                                     Betriebsbedingungen 200 ºC    

                                     nicht übersteigt.

                                  b) elektrische Einrichtungen,

                                     welche die Bedingungen unter a)

                                     nicht erfüllen, müssen rot

                                     markiert sein und über einen

                                     zentralen Schalter abgeschaltet

                                     werden können.

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331 252 (2)  Akkumulatoren                  N.E.U.

              außerhalb des

              Bereichs der

              Ladung

              Typ N offen

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   311 252    Elektrische         Für Schiffe, die vor dem 1. Jänner

    (3) a     Einrichtungen       1977 auf Kiel gelegt worden sind,

   311 252    während des         gilt dies nicht für:

    (3) b     Ladens, Löschens    - die Beleuchtungsanlagen in den

   331 252    und Entgasens         Wohnräumen mit Ausnahme der

    (3) a                           Schalter, die in der Nähe des

   331 252                          Wohnungseinganges angeordnet

    (3) b                           sind;

                                  - die Sprechfunkanlagen in den

                                    Wohnräumen und im Steuerhaus

                                    sowie die Geräte zur Überwachung

                                    der Verbrennungsmotoren.

                                  Alle anderen elektrischen

                                  Einrichtungen müssen den folgenden

                                  Bedingungen entsprechen:

                                  a) Generatoren, Motoren usw.

                                     Schutzart IP 13

                                  b) Schalttafeln, Leuchten usw.

                                     Schutzart IP 23

                                  c) Installationsmaterial

                                     Schutzart IP 55

              Typ N offen                    N.E.U.

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   311 252    Elektrische                    N.E.U.

    (3) b     Einrichtungen,      An Bord von in Betrieb

   321 252    die während des     befindlichen Schiffen gilt

    (3) b     Ladens, Löschens    Absatz (3) a nicht für:

   331 252    und Entgasens       - die Beleuchtungsanlagen in

    (3) b     betrieben werden      den Wohnräumen mit Ausnahme der

     in                             Schalter, die in der Nähe des

  Verbindung                        Wohnungseinganges angeordnet

     mit                            sind;

Absatz (3) a                      - die Sprechfunkanlagen in den

                                    Wohnräumen und im Steuerhaus.

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311 252 (4)  Abschalten dieser              N.E.U.

321 252 (4)  Einrichtungen an

331 252 (4)  einer zentralen

letzter Satz  Stelle

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331 252 (4)  Rote Kennzeichnung             N.E.U.

              elektrischer

              Einrichtungen

              Typ N offen

--------------------------------------------------------------------

331 252 (5)  Entregungsschalter             N.E.U.

              ständig

              angetriebener

              Generatoren

              Typ N offen

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331 252 (6)  Feste Montage                  N.E.U.

              Steckdosen

              Typ N offen

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311 252 (7)  Alarmierung         Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

321 252 (7)  Ausfall

331 252 (7)  Kontrollein-

              richtungen

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311 256 (1)  Metallische         Trifft nicht zu für Schiffe, die

331 256 (1)  Abschirmung der     vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel

              Kabel im Bereich    gelegt worden sind.

              der Ladung

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311 256 (3)  Bewegliche                     N.E.U.

321 256 (3)  Leitungen im

331 256 (3)  Bereich der

              Ladung

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   311 260    Dusche und          Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

   321 260    Augendusche

   331 260

     in

  Verbindung

     mit

   210 460

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   331 274    Hinweistafel        Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

              Rauchverbot

              Typ N offen

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Übergangsvorschriften Stoffe

Typ N offen:
(Typ römisch fünf)
  • Strichaufzählung
    alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N offen gefordert wird;
  • Strichaufzählung
    bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, aber die man bis jetzt in einem Typ römisch fünf befördern konnte;
  • Strichaufzählung
    bis 31. Dezember 1999 darf in Schiffen des Typs N offen, die mit zugelassenen Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sind, 1203 Benzin, Klasse 3 Ziffer 3 b), befördert werden, sofern die Be- und Entladung an Umschlagstellen erfolgt, die nicht mit Gaspendelleitungen ausgerüstet sind.
Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen:
(Typ römisch vier)
  • Strichaufzählung
    alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N offen oder ein Typ N mit Flammendurchschlagsicherung gefordert wird;
  • Strichaufzählung
    bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, aber die man bis jetzt in einem Typ römisch vier befördern konnte, jedoch mit Ausnahme von Benzin (Ottokraftstoff) UN-Nr. 1203 mit einem Dampfdruck ≥ 27,6 kPa.

Für diesen Stoff gilt als Datum 1. Jänner 1998. Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetank von 10 kPa (0,10 bar)):

(Typ römisch drei)

  • Strichaufzählung
    alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird;
  • Strichaufzählung
    Benzen (UN-Nr. 1114) der Klasse 3 Ziffer 3 b) bis zum 30. September 1997;
  • Strichaufzählung
    Pyrolysebenzin bis zum 30. September 2002;
  • Strichaufzählung
    Gemische von nicht giftigen und nicht ätzenden Stoffen mit einem Anteil von mehr als 10% Benzen und weniger als 50% Benzen bis zum 30. September 2002;
  • Strichaufzählung
    Ethylacrylat (UN-Nr. 1917) der Klasse 3 Ziffer 3 b) bis zum 30. September 1997;
  • Strichaufzählung
    Propylendichlorid (UN-Nr. 1279) der Klasse 3 Ziffer 3 b) bis zum 30. September 1997;
  • Strichaufzählung
    wenn das Schiff in Doppelhüllenbauweise, dh. mit Doppelböden und Wallgängen gebaut ist, alle Stoffe, wofür das Schiff am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung hat und in der ZKR-Liste aufgenommen worden ist;
  • Strichaufzählung
    bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird aber die man bis jetzt in einem Typ römisch drei befördern konnte;
  • Strichaufzählung
    wenn das Schiff in Doppelhüllenbauweise, dh. mit Doppelböden und Wallgängen gebaut ist, alle Stoffe, die in der nachstehend aufgeführten Liste aufgeführt sind:

--------------------------------------------------------------------

                                             Klasse,     Klasse,

Stoffnummer        Stoffbezeichnung         Ziffer      Ziffer,

                                              und       Buchstabe

                                            Buchstabe      und

                                             ADR/RID    Kategorie

                                                          ADNR 76

--------------------------------------------------------------------

     1134    Chlorbenzen (Phenylchlorid)    3, 31 c)    IIIa, 3 K2

--------------------------------------------------------------------

     1247    Methylmethacrylat monomer,     3, 3 b)     IIIa, 1a K1n

             stabilisiert

--------------------------------------------------------------------

     1277    n-Propylamin (1-Aminopropan)   3, 22 b)    IIIa, 5 K1n

--------------------------------------------------------------------

     1278    1-Chloropropan                 3, 2 b)     IIIa, 1a K1s

             (Propylchlorid)

--------------------------------------------------------------------

     1296    Triethylamin                   3, 22 b)    IIIa, 5 K1n

--------------------------------------------------------------------

     1750    Chloressigsäure                6.1, 27 b)  V, 21a

--------------------------------------------------------------------

     1831    Schwefelsäure, rauchende       8, 1a       V, 1a

             (Oleum)

--------------------------------------------------------------------

     2031    Salpetersäure mit mehr als     8, 2 a) 1   V, 2a

             70% reiner Säure (HNO3)

--------------------------------------------------------------------

     2238    m-Chlorotoluen                 3, 31 c)    IIIa, 3 K2

--------------------------------------------------------------------

     2238    o-Chlorotoluen                 3, 31 c)    IIIa, 3 K2

--------------------------------------------------------------------

     2238    p-Chlorotoluen                 3, 31 c)    IIIa, 3 K2

--------------------------------------------------------------------

     2263    cis-Dimethylcyclohexan         3, 3 b)     IIIa, 1a K1n

--------------------------------------------------------------------

     2263    trans-1,4-Dimethylcyclohexan   3, 3 b)     IIIa, 1a K1n

--------------------------------------------------------------------

     2264    N,N-Dimethylcyclohexylamin     8, 54 b)    V, 35

--------------------------------------------------------------------

     2266    N,N-Dimethylpropylamin         3, 22 b)    IIIa, 5a K1n

--------------------------------------------------------------------

     2276    2-Ethylhexylamin               3, 33 c)    V, 35

--------------------------------------------------------------------

     2333    Allylacetat                    3, 17 b)    IIIa, 1a K1n

--------------------------------------------------------------------

     2733    Amine, entzündbar, ätzend,     3, 22 b)    V, 35

             n.a.g. (2-Aminobutan)

--------------------------------------------------------------------

Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetank von 65 kPa (0,65 bar)):
(Typ römisch zwei)
  • Strichaufzählung
    alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
    Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden;
  • Strichaufzählung
    Benzen (UN-Nr. 1114) der Klasse 3 Ziffer 3 b) bis zum 30. September 1997;
  • Strichaufzählung
    Pyrolysebenzin bis zum 30. September 2002;
  • Strichaufzählung
    Gemische von nicht giftigen und nicht ätzenden Stoffen mit einem Anteil von mehr als 10% Benzen und weniger als 50% Benzen bis zum 30. September 2002;
  • Strichaufzählung
    Ethylacrylat (UN-Nr. 1917) der Klasse 3 Ziffer 3 b) bis zum 30. September 1997;
  • Strichaufzählung
    Propylendichlorid (UN-Nr. 1279) der Klasse 3 Ziffer 3 b) bis zum 30. September 1997;
  • Strichaufzählung
    wenn das Schiff in Doppelhüllenbauweise, dh. mit Doppelböden und Wallgänge gebaut ist, alle Stoffe, wofür das Schiff am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung hat und in der ZKR-Liste aufgenommen worden ist;
  • Strichaufzählung
    bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird aber die man bis jetzt in einem Typ römisch zwei befördern konnte;
  • Strichaufzählung
    wenn das Schiff in Doppelhüllenbauweise, dh. mit Doppelböden und Wallgängen gebaut ist, alle Stoffe, die in der nachstehend aufgeführten Liste aufgeführt sind:

--------------------------------------------------------------------

                                             Klasse,     Klasse,

Stoffnummer        Stoffbezeichnung         Ziffer      Ziffer,

                                              und       Buchstabe

                                            Buchstabe      und

                                             ADR/RID    Kategorie

                                                          ADNR 76

--------------------------------------------------------------------

     1134    Chlorbenzen (Phenylchlorid)    3, 31 c)    IIIa, 3 K2

--------------------------------------------------------------------

     1218    Isopren, stabilisiert          3, 2 a)     IIIa, 1a K0n

--------------------------------------------------------------------

     1247    Methylmethacrylat monomer,     3, 3 b)     IIIa, 1a K1n

             stabilisiert

--------------------------------------------------------------------

     1277    n-Propylamin (1-Aminopropan)   3, 22 b)    IIIa, 5 K1n

--------------------------------------------------------------------

     1278    1-Chloropropan                 3, 2 b)     IIIa, 1a K1s

             (Propylchlorid)

--------------------------------------------------------------------

     1296    Triethylamin                   3, 22 b)    IIIa, 5 K1n

--------------------------------------------------------------------

     1750    Chloressigsäure                6.1, 27 b)  V, 21a

--------------------------------------------------------------------

     1831    Schwefelsäure, rauchende       8, 1a       V, 1a

             (Oleum)

--------------------------------------------------------------------

     2031    Salpetersäure mit mehr als     8, 2 a) 1   V, 2a

             70% reiner Säure (HNO3)

--------------------------------------------------------------------

     2238    m-Chlorotoluen                 3, 31 c)    IIIa, 3 K2

--------------------------------------------------------------------

     2238    o-Chlorotoluen                 3, 31 c)    IIIa, 3 K2

--------------------------------------------------------------------

     2238    p-Chlorotoluen                 3, 31 c)    IIIa, 3 K2

--------------------------------------------------------------------

     2263    cis-Dimethylcyclohexan         3, 3 b)     IIIa, 1a K1n

--------------------------------------------------------------------

     2263    trans-1,4-Dimethylcyclohexan   3, 3 b)     IIIa, 1a K1n

--------------------------------------------------------------------

     2264    N,N-Dimethylcyclohexylamin     8, 54 b)    V, 35

--------------------------------------------------------------------

     2266    N,N-Dimethylpropylamin         3, 22 b)    IIIa, 5a K1n

--------------------------------------------------------------------

     2276    2-Ethylhexylamin               3, 33 c)    V, 35

--------------------------------------------------------------------

     2333    Allylacetat                    3, 17 b)    IIIa, 1a K1n

--------------------------------------------------------------------

     2733    Amine, entzündbar, ätzend,     3, 22 b)    V, 35

             n.a.g. (2-Aminobutan)

--------------------------------------------------------------------

Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 bar):
(Typ römisch drei a)
  • Strichaufzählung
    alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird;
  • Strichaufzählung
    bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird aber die man bis jetzt in einem Typ römisch drei a befördern konnte.
Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von
mindestens 35 kPa (0,35 bar):
(Typ römisch zwei a)
  • Strichaufzählung
    alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.
    Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden;
  • Strichaufzählung
    bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird aber die man bis jetzt in einem Typ römisch zwei a oder römisch drei a befördern konnte.

ANHANG 6

AUSBILDUNG UND PRÜFUNG VON SACHKUNDIGEN

Zweck und Inhalt der Schulungen

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerkennung von Schulungen für Sachkundige gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2.
Die Schulungen haben die Aufgabe, Personen, die als Sachkundige eingesetzt werden sollen und die gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttransporten erwerben wollen, die hierfür erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln.
In den Schulungen sollen die in Rn. 10 315 Absatz 3, der Anlage B.1 oder Rn. 210 315 Absatz 3, 210, 317 Absatz 3 und 210 318 Absatz 3, der Anlage B.2 angeführten Kenntnisse vermittelt werden.
  1. Ziffer eins
    Erstmalige Schulungen
    Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrundezulegen:

     Grundkurs                32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

     Aufbaukurs „Gase“       16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

     Aufbaukurs

     „Chemikalien“           16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

Pro Unterrichtstag dürfen höchstens 8 Unterrichtseinheiten gegeben werden.
Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht durchgeführt, sind gleichwertige Unterrichtseinheiten zu Grunde zu legen. Der Fernunterricht muß innerhalb von neun Monaten durchgeführt werden.
Der Anteil der praktischen Übungen am Grundkurs muß etwa 30 vH betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen jedoch spätestens drei Monate nach Ablauf der tehoretischen Anmerkung, richtig: theoretischen) Schulung durchgeführt werden.
  1. Ziffer 2
    Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen
    Weitere Schulungen dienen der Auffrischung des Wissens und sollen inzwischen eingetretene technische, rechtliche und stoffbezogene Neuerungen vermitteln.
    Sie müssen vor Ablauf der in Rn. 10 315 Absatz 5, der Anlage B.1 sowie gegebenenfalls Rn. 210 315 Absatz 5, 210, 317 Absatz 5 und 210 318 Absatz 5, der Anlage B.2 genannten Frist absolviert werden.
    Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrundezulegen:

     Wiederholungs-Grundkurs  32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

     Wiederholungs-

     Aufbaukurs „Gase“       16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

     Wiederholungs-

     Aufbaukurs

     „Chemikalien“           16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

Pro Unterrichtstag dürfen höchstens 8 Unterrichtseinheiten gegeben werden.
Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht durchgeführt, sind gleichwertige Unterrichtseinheiten zu Grunde zu legen. Der Fernunterricht muß innerhalb von neun Monaten durchgeführt werden.
Der Anteil der praktischen Übungen am Wiederholungs- Grundkurs Anmerkung, richtig: Wiederholungs-Grundkurs) muß etwa 50 vH betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen jedoch spätestens drei Monate nach Ablauf der tehoretischen Anmerkung, richtig: theoretischen) Schulung durchgeführt werden.

Anerkennung von Schulungen

Schulungen müssen durch die zuständige Behörde anerkannt werden.
Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Antragsberechtigt
sind natürliche oder juristische Personen.
Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
  1. Ziffer eins
    ausführliche Kurspläne mit sachlicher und zeitlicher Gliederung des Lehrstoffes unter Angabe der vorgesehenen Lehrmethoden;
  2. Ziffer 2
    Verzeichnis der Lehrkräfte, Nachweis der Sachkunde und Angabe des Tätigkeitsgebietes der Lehrkräfte;
  3. Ziffer 3
    Angaben über Schulungsräume und über das vorhandene Lehrmaterial sowie Angaben über die Einrichtung für die praktischen Übungen;
  4. Ziffer 4
    die Teilnahmebedingungen.
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere über die Eignung der Lehrkräfte im Rahmen der Erwachsenenbildung. Die zuständige Behörde überwacht die Schulungen.
Die zuständige Behörde kann verlangen, daß erforderliche Änderungen an den Antragsunterlagen vorgenommen werden.
Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung schriftlich. Diese enthält insbesondere die Auflage, daß
  1. Ziffer eins
    die Schulungen gemäß den Antragsunterlagen durchgeführt werden;
  2. Ziffer 2
    der zuständigen Behörde die Befugnis eingeräumt wird, Beauftragte zu den Lehrgangsveranstaltungen zu entsenden;
  3. Ziffer 3
    die Termine der einzelnen Lehrveranstaltungen der zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen sind;
  4. Ziffer 4
    die Anerkennung bei Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen wderrufen Anmerkung, richtig: widerrufen) werden kann.
Aus der Anerkennung muß hervorgehen, ob es sich um einen Grundkurs, einen Aufbaukurs oder um eine Wiederholungs- und Fortbildungsschulung handelt.
Will der Lehrgangsveranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, hat er vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Dies gilt insbesondere für Veränderungen der eingesetzten Lehrkräfte sowie der Kurspläne.

Durchführung der Schulungen

Die Schulungen müssen dem aktuellen Stand der Entwicklungen in den jeweiligen Schuilungsbereichen Anmerkung, richtig: Schulungsbereichen) Rechnung tragen. Der Lehrgangsveranstalter trägt die Verantwortung dafür, daß die Entwicklungen in den Schulungsbereichen von den eingesetzten Lehrkräften beachtet und beherrscht werden.
Die Durchführung der Schulungen soll so praxisnah wie möglich erfolgen.

Prüfungen

Grundkurs
Nach erstmaliger Schulung, einschließlich praktischer Übung, ist eine Fachprüfung ADN durchzuführen. Diese kann entweder unmittelbar nach der Schulung oder innerhalb von drei Monaten nach Schulungsende durchgeführt werden.
Hierzu ist der von der zuständigen Behörde erstellte Fragenkatalog zu verwenden.
Den Bewerbern sind jeweils 30 Fragen zu stellen. Die Dauer dieser Prüfung beträgt 60 Minuten. Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 25 der 30 Fragen richtig beantwortet hat. Bei dieser Prüfung sind die Texte der Gefahrgutverordnungen als Hilsmittel Anmerkung, richtig: Hilfsmittel) erlaubt.
Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten der Fachprüfung ADN auf der Grundlage des Programms gemäß Rn. 10 315 (3) der Anlage B.1 oder Rn. 210 315 (3) der Anlage B.2.
Aufbaukurs „Gase“ und „Chemikalien“
Nach dem Bestehen der Fachprüfung ADN für den Grundkurs wird auf Antrag eine Prüfung nach Besuch des erstmaligen Aufbaukurses „Gase“ und/oder „Chemikalien“ durchgeführt.
Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten dieser Prüfung auf der Grundlage des Programms gemäß Rn. 210 317 (3) oder Rn. 210 318 (3) der Anlage B.2.
Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN
Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß dem Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B.1 oder dem Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B.2 erfolgt durch die zuständigen Behörden.
Die Bescheinigung wird erteilt
  • Strichaufzählung
    nach erfolgter Schulung in einem Grundkurs, wenn der Bewerber die Fachprüfung ADN mit erfolg Anmerkung, richtig: Erfolg) abgelegt hat,
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls nach erfolgter Schulung in einem Aufbaukurs Gase oder Chemikalien, wenn der Bewerber eine Prüfung Gase bzw Anmerkung, richtig: bzw.) Chemikalien bestanden hat,
  • Strichaufzählung
    wenn der Bewerber den Nachweis erbringt, daß er an einer Wiederholungs- und Fortbildungsschulung gemäß Rn. 10 315 (5) der Anlage B.1 oder gemäß Rn. 210 315 (5) in Verbindung mit Rn. 210 317 (5) oder 210 318 (5) der Anlage B.2 regelmäßig teilgenommen hat.
Die Zusatzbescheinigungen Gase und Chemikalien können nach Besuch des Wiederholungs-Grundkurses auch erteilt werden, wenn gemäß Rn. 210 317 (5) oder Rn. 210 318 (5) der Anlage B.2 der Bewerber innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr an Bord eines Typ G-Schiffes oder gegebenenfalls eines Typ C-Schiffes gearbeitet hat. Der Bewerber muß dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen können.
Ist die Schulung nicht in vollem Umfang vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgt, wird eine neue Bescheinigung erteilt, für die die erneute erstmalige Schulung und Ablegung einer Fachprüfung ADN oder einer Prüfung Gase bzw. Chemikalien erforderlich ist.

                                                            ANLAGE C

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Randnummer           Aufgabe                Zuständige Behörde

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   10 014    Feststellung, ob elektrische  BMWV

             Einrichtungen geprüft und

             zugelassen sind

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   10 251    Anerkennung von Personen für  BMWV, Oberste

             die Prüfung der               Schiffahrtsbehörde

             elektrischen Einrichtungen

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   10 280    Zulassung der Personen für    BMwA

             Nachprüfung und Untersuchung

             der

             - Feuerlöschgeräte

             - Feuerlöschschläuche

             - besondere Ausrüstung

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10 282 (3)  Ausstellung eines             BMWV, Oberste

             Zulassungszeugnisses          Schiffahrtsbehörde

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10 282 (4)  Verlängerung                  BMWV, Oberste

             Zulassungszeugnis             Schiffahrtsbehörde

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10 282 (7)  Einziehung des                BMWV, Oberste

             Zulassungszeugnisses          Schiffahrtsbehörde

             Zurückhaltung des

             Zulassungszeugnisses

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   10 308    Genehmigung von               BMWV, Oberste

             Instandsetzungen              Schiffahrtsbehörde

             mit elektrischem Strom oder

             Feuer

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   10 308    Anerkennung von               BMWV, Oberste

             Sachverständigen für          Schiffahrtsbehörde

             die Ausstellung von

             Gasfreiheitsbescheinigungen

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10 315 (2)  Bescheinigung für             BMWV, Oberste

             Sachkundige                   Schiffahrtsbehörde

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10 315 (3)  Festlegung des Ablaufs und    BMWV, Oberste

   und (5)   Inhalts von Fachprüfungen     Schiffahrtsbehörde

             und Anerkennung von

             Lehrgängen

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   10 407    Zulassung von                 Landeshauptmann

             Umschlagstellen

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   10 416    Genehmigung zum Füllen und    Schiffahrtspolizei

             Entleeren von Behältern

             (Containern),

             Tankfahrzeugen,

             Großpackmitteln (IBC) und

             Tankcontainern auf dem

             Schiff

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10 504 (2)  Befreiung von der Pflicht,    Schiffahrtspolizei

             beim Stilliegen in

             Hafenbecken einen

             Sachkundigen an Bord zu

             haben

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10 504 (3)  Bezeichnung von Liegeplätzen  Schiffahrtspolizei

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10 504 (4)  Festlegung von anderen        Schiffahrtspolizei

             Abständen beim Stilliegen

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   11 407    Zulassung von                 Landeshauptmann

             Umschlagstellen

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   11 408    Genehmigung von Lade- und     Schiffahrtspolizei

             Löscharbeiten

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11 414 (7)  Genehmigung von Ausnahmen     Schiffahrtspolizei

             bei Lade- und Löscharbeiten

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   11 505    Entgegennahme der Mitteilung  Schiffahrtspolizei

             über das Anhalten aus

             Sicherheitsgründen

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   41 505    Entgegennahme der Mitteilung  Schiffahrtspolizei

             über das Anhalten aus

             Sicherheitsgründen

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   52 407    Zulassung von                 Landeshauptmann

             Umschlagstellen

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   52 408    Genehmigung von Lade- und     Schiffahrtspolizei

             Löscharbeiten

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   52 505    Entgegennahme der             Schiffahrtspolizei

             Mitteilung über das Anhalten

             aus Sicherheitsgründen

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71 002 in   Entgegennahme einer           BMWV

Verbindung  Benachrichtigung

  mit 6002

    und

mit Rn. 2716

    ADR

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   71 112    Festlegung von Maßnahmen      BMWV

             bei Beförderung nach

             Sondervereinbarung

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   71 381    Entgegennahme einer           BMWV

             Benachrichtigung

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   71 414    Unterschreitung des           BMWV

    (1) a)   Stauabstandes

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71 415 in   Festlegung von Vorschriften   Schiffahrtspolizei

Verbindung  zum Schutz der menschlichen

  mit 6002   Gesundheit bei beschädigten

  und mit    oder undichten

  Rn. 2716   Versandstücken

    ADR

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   71 418    Entgegennahme der Mitteilung  Schiffahrtspolizei

             über unzustellbare Sendung

             sowie Erteilung von

             Weisungen

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   71 429    Zulassung von Versandstücken  BMWV, Abteilung II/A/5

             in Verbindung mit Rn. 3752

             bis 3754 ADR

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120 294 (4)  Prüfung der                   BMWV

             Stabilitätsunterlagen von

             Seeschiffen

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   210 014   Feststellung, ob elektrische  BMWV

             Einrichtungen geprüft und

             zugelassen sind

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   210 206   Zulassung von Gasspüranlagen  BMWV, Oberste

                                           Schiffahrtsbehörde

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   210 251   Zulassung von Personen zur    BMWV, Oberste

             Prüfung der elektrischen      Schiffahrtsbehörde

             Einrichtung

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   210 280   Zulassung von Personen zur    BMWV, Oberste

             Prüfung der                   Schiffahrtsbehörde

             - Lade- und Löschschläuche

             - Feuerlöschgeräte

             - Feuerlöschschläuche

             - besonderen Ausrüstung

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210 282 (3)  Ausstellung eines             BMWV, Oberste

             Zulassungszeugnisses          Schiffahrtsbehörde

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210 282 (4)  Verlängerung                  BMWV, Oberste

             Zulassungszeugnis             Schiffahrtsbehörde

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210 282 (7)  Einziehung des                BMWV, Oberste

             Zulassungszeugnisses          Schiffahrtsbehörde

             Zurückhaltung des

             Zulassungszeugnisses

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   210 284   Ausstellung von               BMWV, Oberste

             Ladungsbüchern                Schiffahrtsbehörde

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   210 307   Zulassung von                 Landeshauptmann

             Entgasungsplätzen

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   210 308   Genehmigung von               BMWV, Oberste

             Instandsetzungen mit          Schiffahrtsbehörde

             elektrischem Strom oder

             Feuer

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   210 308   Anerkennung von               BMWV, Oberste

             Sachverständigen für die      Schiffahrtsbehörde

             Ausstellung von

             Gasfreiheitsbescheinigungen

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210 315 (2)  Bescheinigung für             BMWV, Oberste

             Sachkundige auf Tankschiffen  Schiffahrtsbehörde

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210 315 (3)  Festlegung des Ablaufs und    BMWV, Oberste

und (5)     Inhalts von Fachprüfungen     Schiffahrtsbehörde

             und Anerkennung von

             Lehrgängen für Sachkundige

             auf Tankschiffen

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210 317 (2)  Bescheinigung für             BMWV, Oberste

             Sachkundige auf               Schiffahrtsbehörde

             Typ G-Schiffen

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210 317 (3)  Festlegung des Ablaufs und    BMWV, Oberste

und (5)     Inhalts von Fachprüfungen     Schiffahrtsbehörde

             und Anerkennung von

             Lehrgängen für Sachkundige

             auf Typ G-Schiffen

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210 318 (2)  Bescheinigung für             BMWV, Oberste

             Sachkundige auf               Schiffahrtsbehörde

             Typ C-Schiffen

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210 318 (3)  Festlegung des Ablaufs und    BMWV, Oberste

und (5)     Inhalts von Fachprüfungen     Schiffahrtsbehörde

             und Anerkennung von

             Lehrgängen für Sachkundige

             auf Typ C-Schiffen

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   210 407   Zulassung von                 Landeshauptmann

             Umschlagstellen

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   210 409   Genehmigung von Lade- und     Schiffahrtspolizei

             Löscharbeiten

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210 415 (2)  Zulassung von sachkundigen    BMwA

             Personen oder Firmen zur

             Reinigung von Tankschiffen

             Zulassung von Stellen zur

             Reinigung von Tankschiffen

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   210 424   Festlegung von Ausnahmen für  Schiffahrtspolizei

             das Löschen

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210 504 (2)  Befreiung von der Pflicht,    Schiffahrtspolizei

             beim Stilliegen in

             Hafenbecken einen

             Sachkundigen an Bord zu

             haben

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210 504 (3)  Bezeichnung von Liegeplätzen  Schiffahrtspolizei

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210 504 (4)  Festlegung von anderen        Schiffahrtspolizei

             Abständen beim Stilliegen

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   241 411   Entgegennahme der Mitteilung

             über Schiffahrtspolizei

             erhöhte Schwefelwasserstoff-

             konzentration

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311 221 (9)  Zulassung von                 BMWV, Oberste

             Probeentnahmeeinrichtungen    Schiffahrtsbehörde

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311 223 (1)  Erlaß von Vorschriften für    BMwA

             Druckbehälter

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311 250 (2)  Sichtvermerk auf Unterlagen   BMWV

             für die elektrischen Anlagen

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321 212 (6)  Zulassung von Flammendurch-   BMWV, Oberste

             schlagsicherungen             Schiffahrtsbehörde

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321 221 (9)  Zulassung von                 BMWV, Oberste

und (10)    Probeentnahmeeinrichtungen    Schiffahrtsbehörde

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321 223 (5)  Erlaß von Vorschriften für    BMwA

             Druckbehälter

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321 250 (2)  Sichtvermerk auf Unterlagen   BMWV

             für die elektrischen Anlagen

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331 212 (6)  Zulassung von Flammendurch-   BMWV, Oberste

             schlagsicherungen             Schiffahrtsbehörde

--------------------------------------------------------------------

331 221 (9)  Zulassung von                 BMWV, Oberste

und (10)    Probeentnahmeeinrichtungen    Schiffahrtsbehörde

--------------------------------------------------------------------

331 223 (5)  Erlaß von Vorschriften für    BMwA

             Druckbehälter

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331 250 (2)  Sichtvermerk auf Unterlagen   BMWV

             für die elektrischen Anlagen

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*1) Nichtzutreffendes streichen

*2) Falls kein einheitlicher Typ der Ladetanks: siehe Seite 3 *3) Nur bei Beladung auszufüllen

Anmerkung

Anhang nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10012727

Dokumentnummer

NOR12158048

Alte Dokumentnummer

N9199749857L