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§ 3 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 30.06.1999 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 328.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Dienstleistungsaufträge

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Anhänge römisch drei und römisch vier, ausgenommen
    1. Ziffer eins
      Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die gleichzeitig, vor oder nach einem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden;
    2. Ziffer 2
      Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Ausstrahlung von Sendungen;
    3. Ziffer 3
      Fernsprechdienstleistungen, Telexdienste, Mobilfunk, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation;
    4. Ziffer 4
      Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;
    5. Ziffer 5
      Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner Verträge über Instrumente der Geld-, Wechselkurs- und öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik;
    6. Ziffer 6
      Arbeitsverträge;
    7. Ziffer 7
      Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird;
    8. Ziffer 8
      Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen.
  2. Absatz 2,Auf Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier sind, sind nur die Bestimmungen des 1. und des 4. Teiles sowie Paragraph 61,, Paragraph 63,, Paragraph 64 und Paragraph 69, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei und Anhang römisch vier sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier. Andernfalls sind nur die Bestimmungen des 1. und des 4. Teiles sowie Paragraph 61,, Paragraph 63,, Paragraph 64 und Paragraph 69, anzuwenden.

Schlagworte

Kaufvertrag, Rundfunkanstalt, Schiedsgerichtsanstalt, Geldpolitik,
Wechselkurspolitik, Kreditpolitik, Forschungsleistung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158211

Alte Dokumentnummer

N9199762518J