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§ 12 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 30.06.1999 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 1228.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Hauptstück

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht
    1. Ziffer eins
      mit Ausnahme des Paragraph 119, für Auftragsvergaben durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände,
    2. Ziffer 2
      wenn für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
    3. Ziffer 3
      für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Artikel 223, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,
    4. Ziffer 4
      für Aufträge auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation,
    5. Ziffer 5
      für Aufträge auf Grund eines zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrages über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes, zu tragendes oder zu nutzendes Objekt oder Vorhaben, wobei der Kommission der Abschluß jedes Abkommens mitzuteilen und dessen Text zu übermitteln ist, sowie
    6. Ziffer 6
      für Dienstleistungsaufträge, die an einen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund von mit dem EGV übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.
  2. Absatz 2,Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor findet dieses Bundesgesetz nur Anwendung, soweit sich dies aus dem 5. Hauptstück des 3. Teiles und dem 4. Teil ergibt.
  3. Absatz 3,Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, bleibt unberührt.

Schlagworte

Rechtsvorschrift, Wasserversorgung, Energieversorgung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158220

Alte Dokumentnummer

N9199762527J