Rechtstracker.at

§ 34 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 30.06.1999 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 3428.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Behindertengerechtes Bauen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,In den Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden sind vorbehaltlich der baurechtlichen Zulässigkeit die folgenden Mindesterfordernisse behindertengerechten Bauens vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      niveaugleicher Zugang oder bei Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer;
    2. Ziffer 2
      mindestens 80 cm Türbreite;
    3. Ziffer 3
      mindestens 1,50 m Wendekreis in den Sanitärräumen.
  2. Absatz 2,Von der Regelung gemäß Absatz eins, sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, zu denen erfahrungsgemäß behinderte Menschen weder als Benutzer noch als Besucher Zutritt haben.
  3. Absatz 3,Absatz eins, findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten von Gebäuden und Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.

Schlagworte

Zubau

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158242

Alte Dokumentnummer

N9199762549J