Rechtstracker.at

§ 37 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.01.200231.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 3728.05.199731.12.2001 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des, Leistungsvertrages

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie geordnet, eindeutig und so umfassend festzulegen, daß ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen und der Auftrag reibungslos abgewickelt werden kann.
  2. Absatz 2,Für die technischen Spezifikationen sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
  3. Absatz 3,Für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß
    1. Ziffer eins
      die Höhe der Vertragsstrafe in der Ausschreibung anzuführen ist,
    2. Ziffer 2
      die Kaution 5 vH des Auftragswertes nicht überschreiten soll,
    3. Ziffer 3
      der Deckungsrücklaß in der Regel mit 7 vH festzusetzen ist,
    4. Ziffer 4
      der Haftungsrücklaß in der Regel 3 vH nicht überschreiten soll und - wenn er 20 000 S unterschreitet - nicht einbehalten werden muß,
    5. Ziffer 5
      als Sicherstellung übergebenes Bargeld dem Auftragnehmer nicht verzinst wird,
    6. Ziffer 6
      Bankgarantiebriefe und ähnliche Urkunden die Bestimmung enthalten müssen, daß die Auszahlung des Haftungsbetrages auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers
      1. Litera a
        ohne Angabe des Grundes, oder
      2. Litera b
        in begründeten Ausnahmefällen unter Angabe des maßgebenden Grundes,
      zu erfolgen hat,
    7. Ziffer 7
      Bankgarantiebriefe und andere Urkunden kassenmäßig zu verwahren sind,
    8. Ziffer 8
      die Vereinbarung von Vorauszahlungen grundsätzlich unzulässig ist und Ausnahmen nur gegen Leistung einer Sicherstellung und nur mit Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen gemacht werden dürfen,
    9. Ziffer 9
      in den Vertrag aufzunehmen ist, daß ein Streitfall die Vertragspartner nicht berechtigt, die Leistung einzustellen, sowie
    10. Ziffer 10
      für den Leistungsvertrag das österreichische Zivilrecht für anwendbar zu erklären ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158245

Alte Dokumentnummer

N9199762552J