Rechtstracker.at

§ 52 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 30.09.1999 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5201.10.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 5228.05.199730.09.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Ausscheiden von Angeboten

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote unverzüglich auszuscheiden:
    1. Ziffer eins
      Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      Angebote von Bietern, die nach Paragraph 16, Absatz 3, oder 4 vom Wettbewerb ausgeschlossen sind;
    3. Ziffer 3
      Angebote, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen;
    4. Ziffer 4
      Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;
    5. Ziffer 5
      Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt;
    6. Ziffer 6
      Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt;
    7. Ziffer 7
      verspätet eingebrachte Angebote;
    8. Ziffer 8
      den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder Teilangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden;
    9. Ziffer 9
      Angebote von Bietern, die mit anderen Bietern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;
    10. Ziffer 10
      Angebote von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, die keine Erklärung gemäß Paragraph 17, dritter Satz abgegeben haben;
    11. Ziffer 11
      rechnerisch fehlerhafte Angebote, die nicht weiter zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2,Bieter, deren Angebote auf Grund des Ergebnisses der Prüfung ausgeschieden wurden, sind hievon unverzüglich jedenfalls aber acht Tage vor Erteilung des Zuschlages unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

Schlagworte

Arbeitsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158260

Alte Dokumentnummer

N9199762567J