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§ 62 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6201.01.200231.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 6228.05.199731.12.2001 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Vorinformation

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des Paragraph 5, geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt;
    2. Ziffer 2
      bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des Paragraph 6, geschätzter Auftragswert mindestens 5 Millionen ECU beträgt;
    3. Ziffer 3
      bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des Paragraph 7, geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt.
  2. Absatz 2,Die Bekanntmachung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist gemäß den Anhängen römisch acht, römisch neun und römisch zwölf zu erstellen.

Schlagworte

Finanzjahr

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158270

Alte Dokumentnummer

N9199762577J