Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
5. Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen über das Zuschlagsverfahren
Vergabevermerk
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens folgendes umfaßt:
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
Gegenstand und Wert des Auftrages,
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, ferner
bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in den §§ 72 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 2 und 3 sowie 80 Abs. 2 und 3 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in den Paragraphen 72, Absatz 2 und 3, 74 Absatz 2 und 3 sowie 80 Absatz 2 und 3 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.
(2)Absatz 2,Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158278
Alte Dokumentnummer
N9199762585J