Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, daß bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach § 6 Abs. 1 erreicht und kein Tatbestand nach § 74 Abs. 3 vorliegt,Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, daß bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach Paragraph 6, Absatz eins, erreicht und kein Tatbestand nach Paragraph 74, Absatz 3, vorliegt,
die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 61 unter Verwendung des Musters nach Anhang XI zu erfolgen haben,die öffentlichen Bekanntmachungen nach Paragraph 61, unter Verwendung des Musters nach Anhang römisch elf zu erfolgen haben,
die Fristen nach § 66 einzuhalten sind, sowiedie Fristen nach Paragraph 66, einzuhalten sind, sowie
die Vergabebekanntmachung nach § 63 durchgeführt wird.die Vergabebekanntmachung nach Paragraph 63, durchgeführt wird.
(2)Absatz 2,Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen werden nicht als Dritte betrachtet.
(3)Absatz 3,Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen beizufügen. Diese Liste muß auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158285
Alte Dokumentnummer
N9199762592J