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§ 77 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 30.06.1999 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7701.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 7728.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, daß bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach Paragraph 6, Absatz eins, erreicht und kein Tatbestand nach Paragraph 74, Absatz 3, vorliegt,
    1. Ziffer eins
      die öffentlichen Bekanntmachungen nach Paragraph 61, unter Verwendung des Musters nach Anhang römisch elf zu erfolgen haben,
    2. Ziffer 2
      die Fristen nach Paragraph 66, einzuhalten sind, sowie
    3. Ziffer 3
      die Vergabebekanntmachung nach Paragraph 63, durchgeführt wird.
  2. Absatz 2,Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen werden nicht als Dritte betrachtet.
  3. Absatz 3,Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen beizufügen. Diese Liste muß auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158285

Alte Dokumentnummer

N9199762592J