Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Besondere Bekanntmachungsvorschriften
§ 79.Paragraph 79,
Auftraggeber, die eine Baukonzession zur Vergabe bringen wollen, sowie Baukonzessionäre, die selbst nicht den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegen und Bauaufträge an Dritte zur Vergabe bringen wollen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer fünf Millionen ECU beträgt, haben diese Absicht durch eine Bekanntmachung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158287
Alte Dokumentnummer
N9199762594J