(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einem Antrag gemäß Abs. 1 die erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Rechtsvorschriften beizuschließen, daßDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einem Antrag gemäß Absatz eins, die erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Rechtsvorschriften beizuschließen, daß
im Falle einer Genehmigungspflicht für eine Tätigkeit gemäß § 84 Abs. 2 Z 2 lit. a es anderen Unternehmen freisteht, ebenfalls eine Genehmigung zu jenen Bedingungen zu beantragen, denen die Antragsteller gemäß Abs. 1 unterliegen;im Falle einer Genehmigungspflicht für eine Tätigkeit gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, es anderen Unternehmen freisteht, ebenfalls eine Genehmigung zu jenen Bedingungen zu beantragen, denen die Antragsteller gemäß Absatz eins, unterliegen;
die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit, die die Auftraggeber zur Ausübung besonderer Tätigkeiten besitzen müssen, festgelegt wurde, bevor die Qualifikation der Bewerber für eine derartige Genehmigung beurteilt wurde;
die Genehmigung zur Ausübung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten anhand objektiver Kriterien erteilt wird, die sich auf die zur Durchführung der Suche oder der Förderung vorgesehenen Mittel beziehen; diese Kriterien wurden festgelegt und veröffentlicht, bevor die Anträge auf Genehmigung eingebracht worden sind; diese Kriterien sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden;die Genehmigung zur Ausübung der in Absatz eins, genannten Tätigkeiten anhand objektiver Kriterien erteilt wird, die sich auf die zur Durchführung der Suche oder der Förderung vorgesehenen Mittel beziehen; diese Kriterien wurden festgelegt und veröffentlicht, bevor die Anträge auf Genehmigung eingebracht worden sind; diese Kriterien sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden;
alle Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder die Aufgabe der Tätigkeit, einschließlich der Bestimmungen über die mit der Ausübung, den Abgaben und der Beteiligung am Kapital oder dem Einkommen der Auftraggeber verbundenenen Verpflichtungen, festgelegt und zur Verfügung gestellt wurden, bevor die Anträge auf Genehmigung eingereicht wurden; diese Bedingungen und Auflagen sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden; Änderungen der Bedingungen und Auflagen haben für alle betroffenen Auftraggeber gegolten und sind in nicht diskriminierender Weise vorgenommen worden; die mit der Ausübung verbundenen Verpflichtungen wurden vor der Erteilung der Genehmigung festgelegt;
unbeschadet einer behördlichen Aufforderung, die zur Verwirklichung eines Zieles gemäß Art. 36 EGV erforderlich ist, die Auftraggeber weder durch Rechtsvorschriften noch durch eine Vereinbarung oder Absprache verpflichtet sind, Angaben über die künftigen oder gegenwärtigen Quellen für ihre Käufe zu machen.unbeschadet einer behördlichen Aufforderung, die zur Verwirklichung eines Zieles gemäß Artikel 36, EGV erforderlich ist, die Auftraggeber weder durch Rechtsvorschriften noch durch eine Vereinbarung oder Absprache verpflichtet sind, Angaben über die künftigen oder gegenwärtigen Quellen für ihre Käufe zu machen.
Für Unternehmen, denen gemäß den §§ 76 ff des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, die Nutzung geographischer Gebiete zum Zweck der Prospektion oder Förderung von Erdöl oder Gas überlassen wurde, gelten die Bedingungen der Z 1 bis 5 als erfüllt. In diesem Fall hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den beizuschließenden Unterlagen lediglich darauf hinzuweisen, daß es sich um ein Unternehmen im Sinne der Richtlinie 94/22/EG und der §§ 76 ff des Berggesetzes 1975 handelt und daß die Bestimmung des Abs. 5 beachtet wird.Für Unternehmen, denen gemäß den Paragraphen 76, ff des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, die Nutzung geographischer Gebiete zum Zweck der Prospektion oder Förderung von Erdöl oder Gas überlassen wurde, gelten die Bedingungen der Ziffer eins bis 5 als erfüllt. In diesem Fall hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den beizuschließenden Unterlagen lediglich darauf hinzuweisen, daß es sich um ein Unternehmen im Sinne der Richtlinie 94/22/EG und der Paragraphen 76, ff des Berggesetzes 1975 handelt und daß die Bestimmung des Absatz 5, beachtet wird.