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§ 88 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8801.01.200231.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 8828.05.199731.12.2001 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Regelmäßige Bekanntmachung

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des Paragraph 9, geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt;
    2. Ziffer 2
      bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des Paragraph 9, geschätzter Auftragswert mindestens fünf Millionen ECU beträgt;
    3. Ziffer 3
      bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des Paragraph 9, geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt.
  2. Absatz 2,Die Bekanntmachung ist gemäß dem Anhang römisch vierzehn zu erstellen.
  3. Absatz 3,Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen Bekanntmachung enthalten waren.

Schlagworte

Finanzjahr

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158296

Alte Dokumentnummer

N9199762603J