Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Regelmäßige Bekanntmachung
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 9 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt;bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des Paragraph 9, geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt;
bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 9 geschätzter Auftragswert mindestens fünf Millionen ECU beträgt;bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des Paragraph 9, geschätzter Auftragswert mindestens fünf Millionen ECU beträgt;
bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 9 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt.bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des Paragraph 9, geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt.
(2)Absatz 2,Die Bekanntmachung ist gemäß dem Anhang XIV zu erstellen.Die Bekanntmachung ist gemäß dem Anhang römisch vierzehn zu erstellen.
(3)Absatz 3,Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen Bekanntmachung enthalten waren.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158296
Alte Dokumentnummer
N9199762603J