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§ 90 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 30.06.1999 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9001.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 9028.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Ein Aufruf zum Wettbewerb hat
    1. Ziffer eins
      durch eine gemäß den Mustern in Anhang römisch fünfzehn zu erstellende Vergabebekanntmachung, oder
    2. Ziffer 2
      durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß Paragraph 88,, oder
    3. Ziffer 3
      durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 94, Absatz 9
    zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und
    2. Ziffer 2
      die Bekanntmachung
      1. Litera a
        den Hinweis, daß dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie
      2. Litera b
        die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
      enthält, und
    3. Ziffer 3
      der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158298

Alte Dokumentnummer

N9199762605J