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§ 111 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 30.06.1999 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11101.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 11128.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Gutachten

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Die Befundaufnahme durch die Bundes-Vergabekontrollkommission hat unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 45 bis 53 AVG zu erfolgen. Das Gutachten hat den Befund zu enthalten und ist in bezug auf diesen zu begründen.
  2. Absatz 2,Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat ihr Gutachten längstens binnen drei Monaten nach ihrer Befassung zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Gutachten sind der betroffenen vergebenden Stelle, den in Betracht kommenden Bietern sowie den jeweiligen Interessenvertretungen bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Spätestens zwei Monate nach Befassung der Bundes-Vergabekontrollkommission sind die in Absatz 3, Genannten zu verständigen, falls ein Gutachten nicht erstellt wird. Die Nichterstellung eines Gutachtens ist zu begründen.
  5. Absatz 5,Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat nur solchen Ersuchen um Gutachtenserstellung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 4, nachzukommen, die bezüglich des persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches die Klärung einer Frage erfordert, die trotz der bestehenden Anwendungs- und Spruchpraxis ungelöst ist.

Schlagworte

Anwendungspraxis

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158319

Alte Dokumentnummer

N9199762626J