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§ 25 SchFG

Fassungen
01.07.1997 bis 25.03.2009 — BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute26.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 2501.07.199725.03.2009 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 62/1997

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009danach: BGBl. I Nr. 17/2009

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Schiffahrtszeichen

Paragraph 25, (1) Schiffahrtszeichen können insbesondere als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen, Signalkörper oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein. Sie sind in Art und Größe so anzubringen, daß sie von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden können. An den Ufern als Schiffahrtszeichen aufgestellte Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60) und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen.

  1. Absatz 2,An den Schiffahrtszeichen können durch Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden, die das Schiffahrtszeichen erläutern, erweitern oder einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile der Schiffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Schiffahrtszeichen ausgedrückt werden kann.
  2. Absatz 3,Durch Verordnung sind Form, Aussehen, Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der Schiffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter Beachtung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu regeln.

Schlagworte

Hauptbahn, BGBl. Nr. 60/1957

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158384

alte Dokumentnummer

N9199763552J