Rechtstracker.at

§ 40 SchFG

Fassungen
01.07.1997 bis 25.03.2009 — BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute24.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 35/2025
§ 4001.12.201823.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 82/2018
§ 4026.03.200930.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 4001.07.199725.03.2009 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 62/1997

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009danach: BGBl. I Nr. 17/2009

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Hafenmeister

Paragraph 40, (1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schiffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schiffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, daß geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schiffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, erteilen können (Hafenmeister).

  1. Absatz 2,Hafenmeister sind Hilfsorgane der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
  2. Absatz 3,Hafenmeister können nur Personen sein, die
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehöriger);
    2. Ziffer 2
      die erforderliche geistige und körperliche Eignung (Paragraph 126,) und die persönliche Verläßlichkeit (Paragraph 127,) besitzen;
    3. Ziffer 3
      mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben;
    4. Ziffer 4
      Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.
  3. Absatz 4,Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen (Absatz 3, Ziffer 3,), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.
  4. Absatz 5,Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Absatz 3,, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158398

alte Dokumentnummer

N9199763566J