Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
4. Teil
Schiffahrtsgewerberecht
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Örtlicher Geltungsbereich
§ 74. Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen. Paragraph 74, Dieser Teil gilt für die im Paragraph eins, genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2009
Dokumentnummer
NOR12158431
alte Dokumentnummer
N9199763599J