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§ 78 SchFG

Fassungen
01.07.1997 bis 04.06.2008 — BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 78 heute24.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 35/2025
§ 7801.12.201823.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 82/2018
§ 7807.08.201330.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 7831.12.201006.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 7826.03.200930.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 7805.06.200825.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 78/2008
§ 7801.07.199704.06.2008 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 62/1997

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008danach: BGBl. I Nr. 78/2008

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

Paragraph 78, (1) Die Konzession darf nur erteilt werden

  1. Ziffer eins
    einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie
    1. Litera a
      EWR-Staatsangehöriger ist,
    2. Litera b
      in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt verläßlich ist und
    3. Litera c
      als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat;
  2. Ziffer 2
    einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a und b erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;
  3. Ziffer 3
    einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a und b erfüllen und die juristische Person ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;
  4. Ziffer 4
    dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.
  1. Absatz 2,Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,
    2. Ziffer 2
      wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,
    3. Ziffer 3
      wenn der Konzessionswerber um eine Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5, 6, oder 7 nachweist, daß er an den vorgesehenen Anlegestellen über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen wird verfügen können,
    4. Ziffer 4
      wenn der Bewilligungswerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können und,
    5. Ziffer 5
      sofern die Schiffahrt auf einem Privatgewässer (Paragraph 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schiffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 normierten Voraussetzungen ausreichend:
    1. Ziffer eins
      Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines EWR-Staates haben,
    2. Ziffer 2
      Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,
    3. Ziffer 3
      Fährverkehr,
    4. Ziffer 4
      Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,
    5. Ziffer 5
      Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
  3. Absatz 4,Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 gleichzuhalten.
  4. Absatz 5,Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158434

alte Dokumentnummer

N9199763602J