Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Hauptstück
Verfahren
Zulassung zur Prüfung
§ 125. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.Paragraph 125, (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Absatz 2,) durch Verordnung festzulegen sind.
(2)Absatz 2,Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;
die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;
die persönliche Verläßlichkeit besitzt;
für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 7 die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;
für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 68 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267) bzw. für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 bis 7 die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nachgewiesen hat (§ 64 Abs. 2 KFG 1967).für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (Paragraph 68, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267) bzw. für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nachgewiesen hat (Paragraph 64, Absatz 2, KFG 1967).
Schlagworte
Kapitänsprüfung, BGBl. Nr. 267/1967
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2009
Dokumentnummer
NOR12158481
alte Dokumentnummer
N9199763649J