Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
4. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 137. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sindParagraph 137, (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie gemäß § 119 Abs. 4;der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie gemäß Paragraph 119, Absatz 4,;
der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für den Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 5;der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für den Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5,;
ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 und 6;ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4 und 6;
der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann von Tirol oder der Landeshauptmann von Steiermark nach freier Wahl für den Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7;der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann von Tirol oder der Landeshauptmann von Steiermark nach freier Wahl für den Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7,;
die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2)Absatz 2,Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3)Absatz 3,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
(4)Absatz 4,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2009
Dokumentnummer
NOR12158493
alte Dokumentnummer
N9199763661J