Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 145Paragraph 145
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
§ 145.Paragraph 145,
(1)Absatz eins,Die Bewilligung erlischt
durch Zurücklegung der Bewilligung;
mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist zu widerrufen,
wenn eine der im § 142 angeführten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist;wenn eine der im Paragraph 142, angeführten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist;
wenn die Schulung länger als zwei Jahre nicht ausgeübt wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Dokumentnummer
NOR12158501
alte Dokumentnummer
N9199763669J