Rechtstracker.at

§ 19 KHVG 1994

Fassungen
01.07.1997 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 71/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 1901.07.199731.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 71/1997
§ 1901.09.199430.06.1997 BGBl. Nr. 651/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 71/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Auflegungspflicht

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben, haben die der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, mitgeteilten Versicherungsbedingungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife am Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen.
  2. Absatz 2,Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr und verfügt es über Betriebsstätten im Inland, so hat es die in Absatz eins, angeführten Unterlagen in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen. Verfügt es über keine Betriebsstätten im Inland, so hat es dafür zu sorgen, daß die in Absatz eins, angeführten Unterlagen am Sitz oder Hauptwohnsitz des Schadenregulierungsbeauftragten (Paragraph 31, Absatz eins,) zur Einsichtnahme aufliegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR12158517

Alte Dokumentnummer

N9199763699J