Rechtstracker.at

§ 31 KHVG 1994

Fassungen
12.07.1997 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 71/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 34/2015
§ 3102.04.200231.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 3101.04.200201.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 3112.07.199731.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 71/1997
§ 3101.09.199411.07.1997 BGBl. Nr. 651/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

12.07.1997BGBl. I Nr. 71/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Schadenregulierungsbeauftragter

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließen, die unter Paragraph 30, Absatz eins, fallen, haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung zu bestellen, der seinen Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland hat.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind vor Aufnahme des Betriebes im Dienstleistungsverkehr Name und Anschrift des Beauftragten sowie danach Name und Anschrift jedes neu bestellten Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Beauftragte muß über die fachlichen und finanziellen Voraussetzungen zur Vertretung des Versicherungsunternehmens und zur jederzeitigen Erfüllung der sich aus der Schadenregulierung ergebenden Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens verfügen.
  4. Absatz 4,Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluß des Versicherungsvertrages Name und Anschrift des Beauftragten mitzuteilen. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung der Person oder der Anschrift des Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Der Beauftragte ist bevollmächtigt, das Versicherungsunternehmen im Rahmen der Schadenregulierung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ansprüche im Zusammenhang mit der Schadenregulierung können außer gegen den Versicherer auch gegen den Beauftragten geltend gemacht werden.
  6. Absatz 6,Der Beauftragte gilt als zur Entgegennahme aller an das Versicherungsunternehmen gerichteten Schriftstücke im Rahmen der Schadenregulierung bevollmächtigt.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR12158519

Alte Dokumentnummer

N9199763701J