Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 9. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Paragraph 9, Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
Dokumentnummer
NOR12158552
Alte Dokumentnummer
N9199810592O