Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
20.03.1998 bis 06.05.1999 — BGBl. II Nr. 85/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 215.04.200028.02.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2001
Anl. 207.05.199914.04.2000 § → § BGBl. II Nr. 143/1999
Anl. 220.03.199806.05.1999 BGBl. II Nr. 85/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung genereller Bewilligungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

20.03.1998BGBl. II Nr. 85/1998

Außerkrafttretensdatum

06.05.1999danach: BGBl. II Nr. 143/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

Funkanlagen, die

  1. Ziffer eins
    den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (römisch fünf 0023) entsprechen,
  2. Ziffer 2
    eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,
  3. Ziffer 3
    vor dem 1. Juli 1995 eingeführt wurden,
  4. Ziffer 4
    vor dem 31. Dezember 1995 vertrieben wurden,
  5. Ziffer 5
    nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten:

     13,56 MHz        26,995 MHz    27,085 MHz    40,665 MHz

                      27,005 MHz    27,095 MHz    40,675 MHz

                      27,015 MHz    27,105 MHz    40,685 MHz

                      27,025 MHz    27,115 MHz    40,695 MHz

                      27,035 MHz    27,125 MHz

                      27,045 MHz    27,135 MHz

                      27,055 MHz    27,145 MHz

                      27,065 MHz    27,195 MHz

                      27,075 MHz    27,255 MHz

B Füllstandsmeßgeräte

Funkanlagen, die ausschließlich zur berührungslosen Füllstandsmessung bestimmt sind und sich zur Gänze innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern befinden.

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

1.1 zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,

1.2 ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz,

27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und

1.3 für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

2.1 einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereichen betrieben werden „(V0023) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 523) erteilt wurde, und die

2.2.1. nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten oder 2.2.2. nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen

angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen.

D CB-Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.1.   einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund

       der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für

       Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf

       Industriefrequenzen betrieben werden'' (V0057) erteilt wurde,

1.2.   vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984

       vertrieben wurden und

1.3.   für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet

       sind:

       27,005 MHz    27,055 MHz    27,105 MHz

       27,015 MHz    27,065 MHz    27,115 MHz

       27,025 MHz    27,075 MHz    27,125 MHz

       27,035 MHz    27,085 MHz    27,135 MHz

1.4.   nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen -

       ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,

1.5.   sofern sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung

       von maximal 0.1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit

       eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest

       angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,

1.6.   sofern sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,

1.6.1. eine Senderleistung von maximal 0.5 Watt aufweisen,

1.6.2. deren Stromversorgung nur aus der Fahrzeugbatterie erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,

1.6.3. deren zugehörige Antenne am Fahrzeug angebracht ist,

1.6.4. deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht und

1.7 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck das Emblem der Post- und Telegraphenverwaltung sowie die Blockbuchstaben „CB'' zeigt; vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellte Bewilligungsbescheide sowie die Händlerbestätigungen ersetzen diese Kennzeichnung für die betreffende Funkanlage

oder

2.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich'' (römisch fünf 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich'' (FTV 592) erteilt wurde und

2.2 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „PR 27 A'' sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünfstellige Zahl, welche den für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen kennzeichnet, zeigt.

(2) Die Verwendung von Relaisstellen, bei denen Aussendung und Empfang auf verschiedenen Frequenzen erfolgen, sowie die Verwendung von Richtantennen ist nicht gestattet.

E Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

Funkanlagen, die

  1. Ziffer eins
    einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, und
  2. Ziffer 2
    die vor dem 31. Dezember 1996 vertrieben wurden.
Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden. Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.

F Einwegsprechfunkanlagen

Funkanlagen,

  1. Ziffer eins
    die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (römisch fünf 0058) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 558) erteilt wurde,
  2. Ziffer 2
    deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,
  3. Ziffer 3
    die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:

     Frequenzen     Bandbreite     Strahlungsleistung

       (MHz)          (kHz)               (W)

       36,800           36                0,01

       36,850           36                0,01

       37,450           36                0,01

       37,500           36                0,01

       37,550           36                0,01

       36,700          150                0,002

       37,100          150                0,002

       44,550          150                0,002

       45,000          150                0,002

G Bewegungsmelder

Funkanlagen, die

  1. Ziffer eins
    einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (römisch fünf 0034) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 534) erteilt wurde und die
  2. Ziffer 2
    für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 bis 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.

H Induktionsfunkanlagen

Funkanlagen,

  1. Ziffer eins
    die der Definition E1, E2 oder E3 entsprechen,
  2. Ziffer 2
    die nur auf den nachstehenden Frequenzen arbeiten, und
  3. Ziffer 3
    bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen, die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:

     Frequenzen     Schleifenstrom mal

       (kHz)         Windungszahl (AW)

        0-4                 3

        4-8                1.8

       8-11                1.2

       15-32               0.8

       32-64               0.5

      64-125               0.3

      125-250              0.02

E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten

Typen angehören:

    CI 133 D                          HF-DOLMETSCHERANLAGE

    CO 343 B                          PS 16

    CO 343 L                          RELA SEND 6/8

    CO 344 RC                         24 ST

    CO 344 B                          RC 24 STZ

    CO 344 L                          RC 25 S

    CO 353 N                          RC 65 S

    CO 353 R                          T 80

    CO 354 B                          T.12/S

    CO 354 N                          TC 3

    CO 354 R                          TELEBUTLER

    CT 103 D                          TELETRACER JUNIOR CT 201

    CT 203 D                          TELETRACER 10

    CT 205 D                          TELETRACER 50

    CW 133 D                          TORMATIC ....

    D 701                             TORMATIC MOD 4

    DE R 1                            TORMATIC - DELCO

    EL 7390/00                        TT 100-0 RS

    ELA D 300                         3 7309 015

    FLS 10/50                         3 7309 110

    FLS 2/8                           664 704

    GMW-DRAHTLOS                      664 705

E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten Typen angehören:

  DOUBLECHECKER II EB-6-1             EA-63 SENSORMAT

  EA 40                               EA-75 SHOPKEEPER

  EA-50

E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (römisch fünf 0025) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 525) erteilt wurde.

römisch eins Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (V0082) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 582, FTV 508) erteilt wurde.

J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 501) erteilt wurde.

Schlagworte

Funkfernsteuereinrichtung, Sprechfunkeinrichtung, Induktionsfunkeinrichtung,

Gesetzesnummer

10012778

Dokumentnummer

NOR12158556

Alte Dokumentnummer

N9199810596O