Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998,
Text
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
(1) Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.an denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:
Kennzeichnung Gerätekategorie
R zzzz FMBC UKW Rundfunksender
R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst
R zzzz OSP Personenruffunkanlagen
R zzzz PMR Privater Mobilfunk
R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen
R zzzz WM Drahtlose Mikrofone
R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen
R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen
B Satellitenfunkanlagen
Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die der jeweils zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 401 oder FTV 402) entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.
C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, dieC In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, römisch eins und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die
in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben undin Anlage 2 lit. C2, F, G, H, römisch eins oder J beschrieben und
(Anm. Tritt am 1. 6. 1998 in Kraft)Anmerkung Tritt am 1. 6. 1998 in Kraft)