Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Artikel 1
§ 1. (1) Die im Anhang angeführten Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise der jeweils genannten fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen.Paragraph eins, (1) Die im Anhang angeführten Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise der jeweils genannten fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen.
(2)Absatz 2,Bei Funkanlagen, die keine Funksender umfassen, sowie bei Endgeräten, die Funkempfänger sind, ist die Einhaltung der Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit ausreichend.
Dokumentnummer
NOR12158562
Alte Dokumentnummer
N9199810603O