Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik gemäß Kesselgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Erstellung der Statistik
§ 6. (1) Die Statistik zum Kesselgesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der Prüfstellen vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einmal jährlich erstellt.Paragraph 6, (1) Die Statistik zum Kesselgesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der Prüfstellen vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einmal jährlich erstellt.
(2)Absatz 2,Sie gibt Auskunft über die
Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden Druckgeräte, nach Gerätearten gegliedert,
Anzahl der in Überwachung stehenden Herstellerbetriebe, Füllstellen und Werksprüfstellen,
in Österreich zur Verfügung stehenden Erst- und Kesselprüfstellen samt deren Akkreditierungsumfang.
(3)Absatz 3,Die Statistik wird einmal jährlich mittels Kundmachung im österreichischen Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Dokumentnummer
NOR12158596
Alte Dokumentnummer
N9199811067O