Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 97/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 15zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 15
Text
Zentrale Infrastruktureinrichtungen
§ 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen sind dem Leitungsorgan vorbehalten.Paragraph 5, (1) Die Errichtung und der Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen sind dem Leitungsorgan vorbehalten.
(2)Absatz 2,Das Übertragen des Betreibens einer solchen Anlage an einen Dritten kann vom Leitungsorgan bewilligt werden, wenn die Betriebssicherheit des Flughafens gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorgans stehen, sind von den Abs. 1 und 2 ausgenommen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorgans stehen, sind von den Absatz eins und 2 ausgenommen.
(4)Absatz 4,Die Genehmigungsbehörde kann durch Verordnung für jeden Flughafen andere als die im § 1 Z 7 genannten Einrichtungen zu zentralen Infrastruktureinrichtungen erklären. Dabei sind die auf diesem Flughafen bestehenden Platz- und Kapazitätsverhältnisse sowie die Erfordernisse für einen sicheren und wirtschaftlichen Flughafenbetrieb zu berücksichtigen.Die Genehmigungsbehörde kann durch Verordnung für jeden Flughafen andere als die im Paragraph eins, Ziffer 7, genannten Einrichtungen zu zentralen Infrastruktureinrichtungen erklären. Dabei sind die auf diesem Flughafen bestehenden Platz- und Kapazitätsverhältnisse sowie die Erfordernisse für einen sicheren und wirtschaftlichen Flughafenbetrieb zu berücksichtigen.
Schlagworte
Platzverhältnis
Dokumentnummer
NOR12158607
alte Dokumentnummer
N9199811207O