Rechtstracker.at

§ 6 FBG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 97/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 98/2007
§ 601.01.199831.12.2007 BGBl. I Nr. 97/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 97/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 98/2007

Abkürzung

FBG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 15

Text

Auswahlverfahren

Paragraph 6, (1) Das Leitungsorgan hat in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins bis 6 die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung hat das Leitungsorgan vorzusehen, daß die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind und sich der Dienstleister verpflichtet, die Bodenabfertigungsdienste unter Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erbringen.

  1. Absatz 2,Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ist von der Erfüllung eines Pflichtenheftes oder technischer Spezifikationen abhängig zu machen. Vor Festlegung der darin aufgestellten Anforderungen sind der Nutzerausschuß und der Betriebsrat des betreffenden Flugplatzhalters anzuhören.
  2. Absatz 3,Die Kriterien für diese Ausschreibung einschließlich der technischen Spezifikationen und des Pflichtenheftes müssen unter Wahrung der Betriebssicherheit sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein.
  3. Absatz 4,Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch das Leitungsorgan des Flughafens, wenn dieses
    1. Ziffer eins
      selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und
    2. Ziffer 2
      kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt kontrolliert und
    3. Ziffer 3
      in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist.
    Andernfalls hat die Auswahl der Dienstleister durch die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Nutzerausschusses und des Leitungsorgans zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Wird die Anzahl der Dienstleister gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 5, oder 6 beschränkt, so kann das Leitungsorgan selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach den Absatz eins bis 4 unterziehen zu müssen. Es kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleistungsunternehmen gestatten, Bodenabfertigungsdienste auf dem betreffenden Flughafen zu erbringen, wenn
    1. Ziffer eins
      es dieses Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert oder
    2. Ziffer 2
      es von diesem Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert wird.
  5. Absatz 6,Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist dem Nutzerausschuß mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10012788

Dokumentnummer

NOR12158608

Alte Dokumentnummer

N9199811208O