Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 97/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 15zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 15
Text
Zulassungsverfahren
§ 7. (1) Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten bedarf der Bewilligung durch die Genehmigungsbehörde.Paragraph 7, (1) Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten bedarf der Bewilligung durch die Genehmigungsbehörde.
(2)Absatz 2,Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
die für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Kenntnisse nachweist und das entsprechend qualifizierte Personal beschäftigt,
sich hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet hat,
über die notwendige Betriebsorganisation verfügt und
eine Versicherungsdeckung durch eine Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 600 Millionen Schilling nach Maßgabe der geplanten Tätigkeiten nachweist sowie
die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens glaubhaft macht.
(3)Absatz 3,Dienstleister unterliegen der Betriebspflicht während der Betriebszeit des Flughafens.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung darf nur für die Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt werden.
(5)Absatz 5,Vor Erteilung der Bewilligung ist das Leitungsorgan anzuhören.
(6)Absatz 6,Die Bewilligung kann im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes bedingt oder mit Auflagen erteilt werden.
(7)Absatz 7,Dienstleister unterliegen der Aufsicht gemäß § 141 Luftfahrtgesetz.Dienstleister unterliegen der Aufsicht gemäß Paragraph 141, Luftfahrtgesetz.
(8)Absatz 8,Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des erteilten Bewilligungszeitraumes ein, so ist er nach dem gleichen Verfahren (§§ 6 und 7) durch einen anderen zu ersetzen.Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des erteilten Bewilligungszeitraumes ein, so ist er nach dem gleichen Verfahren (Paragraphen 6 und 7) durch einen anderen zu ersetzen.
Dokumentnummer
NOR12158609
alte Dokumentnummer
N9199811209O