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§ 10 FBG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 97/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 98/2007
§ 1001.01.199831.12.2007 BGBl. I Nr. 97/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 97/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 98/2007

Abkürzung

FBG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 15

Text

Zugang zu den Flughafeneinrichtungen

Paragraph 10, (1) Der Zugang der zugelassenen Dienstleister oder Nutzer, die sich selbst abfertigen, zu Flughafeneinrichtungen einschließlich der zentralen Infrastruktureinrichtungen, soweit er für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, darf nicht behindert werden. Die Aufteilung der Flächen sowie der Zugang zu den Flughafeneinrichtungen hat nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien zu erfolgen. Erforderlichenfalls hat die Genehmigungsbehörde durch Bescheid die notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben.

  1. Absatz 2,Die Höhe des Entgelts für den Zugang zu den zentralen Infrastruktureinrichtungen (Infrastrukturtarif) ist vom Leitungsorgan nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses festzulegen. Der Infrastrukturtarif ist von der Genehmigungsbehörde zu bewilligen.
  2. Absatz 3,Das Leitungsorgan kann von den Dienstleistern und den Selbstabfertigern ein Entgelt für die Nutzung seiner sonstigen Einrichtungen vorsehen. Die Höhe dieser Entgelte ist nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses festzulegen.

Gesetzesnummer

10012788

Dokumentnummer

NOR12158612

Alte Dokumentnummer

N9199811212O