Rechtstracker.at

§ 14 PBStV

Fassungen
13.03.1998 bis 24.04.2001 — BGBl. II Nr. 78/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute25.04.2001 § → § BGBl. II Nr. 165/2001
§ 1413.03.199824.04.2001 BGBl. II Nr. 78/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

13.03.1998BGBl. II Nr. 78/1998

Außerkrafttretensdatum

24.04.2001danach: BGBl. II Nr. 165/2001

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

5. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 55, Absatz 4, KFG 1967 in der Fassung vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.
  2. Absatz 2,Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 in der Fassung vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
  3. Absatz 3,Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
  4. Absatz 4,Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.
  5. Absatz 5,Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß Paragraph 55, KFG 1967 in der Fassung vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.
  6. Absatz 6,Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR12158738

Alte Dokumentnummer

N9199811594U