Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 12
Finanzielle Beiträge
(1)Absatz eins,Der Kapitalaufwand und die laufenden Betriebskosten des ERO mit Ausnahme der mit den Tagungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von den Vertragsparteien getragen, die sich die Kosten auf der Grundlage der Beitragseinheiten entsprechend der Tabelle in Anlage A, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, teilen.
(2)Absatz 2,Dies schließt nicht aus, daß das ERO nach Beschluß des Rates Arbeiten für Dritte auf der Grundlage der Kostendeckung ausführt.
(3)Absatz 3,Die mit den Tagungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von der Funkregulierungsverwaltung des Staates getragen, in dem die Tagung stattfindet. Reisekosten und Tagegelder werden von den vertretenen Behörden getragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026
Dokumentnummer
NOR12158785
Alte Dokumentnummer
N9199811866U