Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 14
Unterzeichnung
(1)Absatz eins,Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung Mitglied der CEPT ist, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden,
indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder
indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen liegt vom 23. Juni 1993 bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026
Dokumentnummer
NOR12158787
Alte Dokumentnummer
N9199811868U