Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 18
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen läßt das souveräne Recht jeder Vertragspartei unberührt, ihr Fernmeldewesen selbst zu regeln.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, wird dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anwenden.
(3)Absatz 3,Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026
Dokumentnummer
NOR12158791
Alte Dokumentnummer
N9199811872U