Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 4
Namhaftmachung und Bewilligung von Fluglinienunternehmen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen oder solche Namhaftmachungen zurückzuziehen oder abzuändern.
(2)Absatz 2,Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilt die andere Vertragspartei, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
Die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem sie nicht überzeugt ist, daß eine maßgebende Eigentumsbeteiligung und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Österreichischen Bundesregierung oder bei deren Staatsangehörigen liegen.
Die Österreichische Bundesregierung hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem sie nicht überzeugt ist, daß das Fluglinienunternehmen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong als Gesellschaft eingetragen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat.
(4)Absatz 4,Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von einem von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen verlangen, ihnen den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5)Absatz 5,Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann es den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, das Fluglinienunternehmen entspricht den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2013
Dokumentnummer
NOR12158895
Alte Dokumentnummer
N9199813304O