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Art. 5

Fassungen
01.12.1998 bis 30.11.2013 — BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 501.12.201312.01.2016 § → § BGBl. III Nr. 310/2013 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016
Art. 501.12.199830.11.2013 BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998,

Typ

Vertrag – China/VR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 201/1998

Außerkrafttretensdatum

30.11.2013danach: BGBl. III Nr. 310/2013

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung

  1. Absatz eins,
    Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu widerrufen oder auszusetzen, oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
  2. Litera a
    1. Litera i
      im Falle der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß eine beträchtliche Eigentumsbeteiligung und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Österreichischen Bundesregierung oder deren Staatsangehörigen liegen;
    2. Sub-Litera, i, i
      im Falle der Österreichischen Bundesregierung in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß dieses Fluglinienunternehmen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong als Gesellschaft eingetragen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat; oder
  3. Litera b
    falls dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt; oder
  4. Litera c
    wenn dieses Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
  1. Absatz 2,Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 16 dieses Abkommens ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf oder sofortige Aussetzung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung oder die Auferlegung der darin genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2013

Gesetzesnummer

10012837

Dokumentnummer

NOR12158897

Alte Dokumentnummer

N9199813305O