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§ 2 FSG-PV

Fassungen
25.05.1998 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 111/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute19.01.2013 § → § BGBl. II Nr. 41/2013
§ 231.03.200818.01.2013 § → § BGBl. II Nr. 46/2008
§ 201.04.200630.03.2008 § → § BGBl. II Nr. 65/2006
§ 225.05.199831.03.2006 BGBl. II Nr. 111/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.05.1998BGBl. II Nr. 111/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006danach: BGBl. II Nr. 65/2006

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Beurteilung der theoretischen Fahrprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn, im Falle daß es auch mehrere richtige Antworten gibt, alle erkannt und markiert worden sind; wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert, so gilt die Frage als falsch beantwortet. Die Auswertung der Prüfung erfolgt in Punkten. Wird eine Hauptfrage richtig und die Zusatzfrage falsch beantwortet, so sind die Punkte für die Hauptfrage anzurechnen.
  2. Absatz 2,Alle richtigen Antworten aus den Teilbereichen „Allgemeine Fragen mit Verkehrszeichen und Vorrang“ sowie „Klassenspezifische Fragen“ sind getrennt auszuwerten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn insgesamt mindestens 80 Prozent und für die „Klassenspezifischen Fragen“ mindestens 60 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht wurden; bei den „Klassenspezifischen Fragen“ der Klassen C, C+E, D, D+E sowie F (ausgenommen F in Verbindung mit anderen Klassen) und der Unterklassen C1 und C1+E müssen jedoch ebenfalls mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden. Wurde die erforderliche Punkteanzahl auch nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden und muß zur Gänze wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR12158898

alte Dokumentnummer

N9199813306I