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§ 16 FSG-PV

Fassungen
01.04.1998 bis 31.07.1998 — BGBl. II Nr. 111/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.04.199831.07.1998 § → § BGBl. II Nr. 111/1998
§ 1601.11.199731.03.1998 BGBl. II Nr. 321/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. II Nr. 111/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Mündliche theoretische Fahrprüfung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Personen, die vor dem 25. Mai 1998 bereits einmal die theoretische Prüfung mündlich abgelegt haben, können diese auf Antrag wieder mündlich ablegen.
  2. Absatz 2,Für die mündliche theoretische Fahrprüfung gelten folgende Vorschriften:
    1. Ziffer eins
      Für die mündliche Prüfung gemäß Paragraph 126, KFG 1967 bestellte rechtskundige und technische Sachverständige dürfen diese auch für Führerscheinklassen, für die sie selbst nicht die Lenkberechtigung besitzen, abnehmen.
    2. Ziffer 2
      Mündliche Prüfungen dürfen ohne Anwesenheit des jeweils anderen Prüfers abgenommen werden, auf Verlangen des Kandidaten kann jedoch eine Vertrauensperson des Kandidaten der Prüfung beiwohnen.
    3. Ziffer 3
      Der Prüfer hat die Fragen leicht verständlich, eindeutig und so zu stellen, daß der Kandidat bei Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse klar und eindeutig antworten kann. Die Fragen dürfen nur einen bestimmten, eindeutig umrissenen Prüfungsgegenstand betreffen; sie können auch unter Verwendung geeigneter Behelfe, wie insbesondere von Modellen, Plänen und bildlichen Darstellungen, gestellt werden, wenn dadurch das Prüfungsziel leichter erreicht werden kann. Die Fragen sind so zu wählen, daß sich der Prüfer ein Urteil über den Umfang der Kenntnisse des Prüfungswerbers hinsichtlich des gesamten Prüfungsstoffes bilden kann.
    4. Ziffer 4
      Eine Frage ist als richtig beantwortet zu werten, wenn die Antwort erkennen läßt, daß der Prüfungswerber den Gegenstand der Frage hinsichtlich seines Sinnes und Inhaltes so erfaßt hat, daß er voraussichtlich imstande sein wird, die betreffende Vorschrift zu befolgen oder daß der Prüfungswerber über die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren erforderlichen Kenntnisse verfügt und sie erfolgreich praktisch anwenden kann. Das Fehlen darüber hinausgehender Kenntnisse und Fähigkeiten darf nicht zu Ungunsten des Prüfungswerbers gewertet werden. Eine Frage ist auch als falsch beantwortet zu werten, wenn der Prüfungswerber in seiner Antwort angibt, daß in einer konkreten Verkehrslage ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist, obwohl dieses Verhalten weder vorgeschrieben noch aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit geboten ist.
    5. Ziffer 5
      Das Gutachten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, FSG über die theoretische fachliche Befähigung ist von einem rechtskundigen und von einem technischen Sachverständigen gemeinsam zu erstatten.
    6. Ziffer 6
      Sind die Prüfer hinsichtlich der Wiederholungsfrist für eine nicht bestandene Prüfung verschiedener Ansicht, so ist die eine längere Frist vertretende Ansicht maßgebend.
    7. Ziffer 7
      Die Vergütung gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 für die Sachverständigen gebührt nur für die mündliche theoretische Fahrprüfung; für die praktische Fahrprüfung ist die Vergütung gemäß Paragraph 15, zu leisten.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR12158911

Alte Dokumentnummer

N9199813313I